Gemäß § 1 Abs. 1 Sortenschutzgesetz (SortenschutzG) wird Sortenschutz für eine Pflanzensorte erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Die Definitionen dieser Merkmale sind in den §§ 3 bis 7 SortenschutzG enthalten.
Der Begriff "Sortenbezeichnung" ist jedoch nicht gleich zu setzen mit dem Begriff "Handelsbezeichnung". Pflanzen werden üblicherweise nicht unter der Sortenbezeichnung, sondern unter einer Handelsbezeichnung verkauft
(z.B. Schneewittchen, Rosentraum etc.). Diese Handelsbezeichnungen können auch als Marken angemeldet werden. Pflanzen unterliegen somit üblicherweise dem Sorten- wie auch dem Markenschutz.
Anträge auf Sortenschutz werden in Deutschland durch das Bundessortenamt geprüft. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Sortenschutz vom Bundessortenamt erteilt.
Ein Sortenschutz für alle EU Mitgliedstaaten wird auf Antrag und nach Prüfung durch das Gemeinschaftliche Sortenamt erteilt.