Eine Erfindung gilt dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Von einer erfinderischen Tätigkeit spricht das Patentgesetz (PatG), wenn diese Tätigkeit eine gewisse Erfindungshöhe erlangt. Erfindungshöhe bedeutet, dass sich die Erfindung für fachkundige Personen nicht nahe liegend aus dem Stand der Technik ergibt.
Beim Patent ist zwischen Erzeugnis- und Verfahrenspatent zu unterscheiden. Hauptgegenstand sind die technischen Erfindungen. Patentschutz können somit Erzeugnisse, wie z.B. Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und deren Teile, aber auch technische Verfahren, wie z.B. Verfahren zum Herstellen von Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, erlangen.
Das Patent stellt ein geprüftes und damit hochwertiges Schutzrecht dar. Um ein Patent zu erlangen, muss die Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Patentamt angemeldet werden. In der Anmeldung muss das Patent genau beschrieben und ggf. durch entsprechende Zeichnungen oder Darstellungen erläutert werden. Das langwierige Prüfungsverfahren endet für Anmeldende im positiven Fall mit der Erteilung des Patents und dem daraus resultierenden Schutzrechtsanspruch.