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Markenschutz

Als Marke schutzfähig sind nur Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Die vielseitigen Formen der Marke sind im § 3 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Die häufigste Form der Marke ist die Wortmarke, welche aus einzelnen oder mehreren Wörtern (z.B. Lego, Mercedes, Lego system, Mercedes Benz), aus Buchstaben und Zahlen (z.B. BMW, SLK, 501, 4711, A4) sowie Sätzen und Texten (z.B. "Nichts ist unmöglich - Toyota", "Tupperware - die Marke mit der Frische") bestehen kann. Sehr oft werden auch Bildmarken verwendet. Zulässig sind dabei Abbildungen jeder Art, sofern ihre Unterscheidungskraft eindeutig zu erkennen ist (z.B. vier Ringe von Audi, stilisierte Blume von Joop!). Als Wortbildmarken gelten die Kombination von Abbildungen und Wörtern (z.B. schwarzes und weißes Pferd mit dem Schriftzug Mustang, ein Krokodil mit dem Schriftzug Lacoste) und die besondere grafische Gestaltung von Wörtern, Buchstaben oder Zahlen (z.B. Davidoff Cool Water). Neuere Formen stellen die dreidimensionale Marke (z.B. BiC-Kugelschreiber, Odol-Mundwasserflasche), die Farbmarke (z.B. lila Farbe für Milka) die Hörmarke (z.B. Jingle eines Radiosenders) und die Bewegungsmarke (eine Abfolge bewegter Bilder) dar.

Der Schutz eines Zeichens in Deutschland entsteht gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Ein Zeichen kann jedoch auch gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten der EU Markenschutz erlangen, indem es beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante als Gemeinschaftsmarke eingetragen wird. Überdies kann ein Zeichen für viele andere Länder international Markenschutz erlangen, wenn es bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf als internationale Marke eingetragen wird.

Neben der Eintragung kann Markenschutz aber auch gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen. Hierfür muss das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben. Es erfolgt keine Eintragung im Markenregister. Das Zeichen ist keine eingetragene Marke, kann aber genauso wie eingetragene Marken Markenschutz in Anspruch nehmen.

Die dritte Möglichkeit Markenschutz zu erlangen ist die notorische Bekanntheit einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Notorische Bekanntheit bedeutet, dass der Gebrauch einer Marke untersagt ist bzw. eine Marke auf Antrag gelöscht wird, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer notorisch bekannten Marke in einem anderen Verbandsland besteht. Die Eintragung der notorisch bekannten Marke in ein Markenregister ist nicht erforderlich. Ein Beispiel für eine notorisch bekannte Marke ist der Mercedesstern.

Das Markengesetz schützt neben Marken auch geschäftliche Bezeichnungen, nämlich Unternehmenskennzeichen und Werktitel (siehe § 1 Nr. 2 und § 5 MarkenG).

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