Als Gebrauchsmuster können wie bei einem Patent technische Erfindungen, z.B. Arzneimittel, chemische Stoffe oder Geräte, geschützt werden. Im Unterschied zum Patent kann ein Gebrauchsmuster gemäß § 2 Nr. 3 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) jedoch nicht für Verfahren (Herstellungs- und Arbeitsverfahren) erteilt werden.
Wie das Patent muss auch das Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Gebrauchsmusterschutz ist jedoch schneller zu erlangen als Patentschutz, da das Deutsche Patent- und Markenamt nur prüft, ob der angemeldete Gegenstand gebrauchsmusterfähig ist und ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Die relativen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit) werden nicht geprüft. Mit der Eintragung des Gebrauchsmusters entsteht der Schutzanspruch.
Das Gebrauchsmuster wird vielfach zur Ergänzung der Patentanmeldung genutzt. In der Regel vergehen mehrere Jahre von einer Anmeldung bis zur Erteilung eines Patents. In dieser Zeit bietet die Abzweigung eines Gebrauchsmusters Schutz für die technische Erfindung.