- Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern keine zollamtliche Überwachung mehr besteht
- rechtmäßig gekennzeichnete oder lizenzierte und in den Verkehr gebrachte Originalwaren, die unter Umgehung vertraglich festgelegter Vertriebswege aus Drittländern eingeführt oder ausgeführt werden sollen (sogenannte Parallel- bzw. Grauimporte)
- Die betroffenen Waren wurden von einem berechtigten Hersteller produziert, sind aber über die zwischen Rechtseinhaber und Hersteller vereinbarte und begrenzte Menge hinaus hergestellt worden (sogenannte Overruns).
- Waren ohne kommerziellen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck eines Reisenden befinden, wenn sich im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Falsifikate für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind
- Zeichen, bei denen sich der Schutzanspruch aus § 4 Nr. 2 und 3 Markengesetz ergibt. Dieser Anspruch wird nicht durch den rechtsgültigen Eintrag der Marke, sondern durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, Verkehrsgeltung und Firmenbezeichnung begründet
Für die Punkte 1, 2, 3 und 5 ist jedoch eine Antragstellung nach nationalem Recht mit ZGR-online möglich.