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Antrag nach der VO (EU) Nr. 608/2013

Nationaler Antrag

Ein nationaler Antrag kann bei der zuständigen Zolldienststelle eines Mitgliedstaates (Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 608/2013) gestellt werden. Das Tätigwerden erfolgt ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde.

Unionsantrag

Inhabende von Rechten mit unionsweiter Rechtswirkung (z.B. einer Unionsmarke, eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, einer geografischen Angabe) haben die Möglichkeit, mit einem Unionsantrag das Tätigwerden der Zollverwaltung in den weiteren Mitgliedstaaten der EU zu beantragen.

Auch der Unionsantrag wird bei der zuständigen Zolldienststelle eines Mitgliedstaates (Art.  Abs. 1 der VO (EU) Nr. 608/2013) gestellt.

Die Bewilligung gilt dann in dem Mitgliedstaat der Antragstellung und einem oder mehreren Mitgliedstaaten für den oder die das Tätigwerden des Zolls gewünscht wurde. Über das europäische Datenbanksystem COPIS wird die Bewilligung sofort an diese übermittelt. Bei der Antragsstellung ist Ihr Einverständnis dazu erforderlich, dass alle in Ihrem Antrag befindlichen Informationen über COPIS an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen. Das System "ZGR-online" ist über eine Schnittstelle direkt mit COPIS verbunden, was somit eine erneute Dateneingabe in COPIS überflüssig macht. Wenn Sie Ihren Antrag über ZGR-Online stellen, haben Sie somit einen hohen Komfort und die Gewährleistung, dass die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen Ihr Unionsantrag Gültigkeit haben soll, die Informationen unverzüglich und vollständig erhalten.

Für eine reibungslose Abwicklung des Verfahrens ist es erforderlich, dass für jeden beantragten Mitgliedstaat eine Kontaktperson für die Zollbehörde zur Verfügung steht. Die Verordnung sieht deshalb verpflichtend vor, dass Name und Kontaktdaten einer Ansprechperson für Verwaltungsfragen und einer Ansprechperson für technische Fragen hinterlegt werden müssen.

Die Kontaktpersonen sollten idealerweise in dem Mitgliedstaat ansässig sein, für den sie benannt worden sind und mindestens von Montag bis Freitag zu den üblichen Bürozeiten für die Zollbehörde für Fragen zur Verfügung stehen.

Hinweis

Je Mitgliedstaat kann für dasselbe Schutzrecht nur ein nationaler und ein Unionsantrag gestellt werden. Wird ein Unionsantrag jedoch von Inhabenden einer im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenz gestellt, ist mehr als ein Unionsantrag möglich.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Inhabende eines der folgenden Rechte:

  • eine Marke
  • ein Geschmacksmuster bzw. Design
  • ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht
  • eine geografische Angabe
  • ein Patent
  • ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel
  • ein Sortenschutzrecht
  • eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses
  • ein Gebrauchsmuster
  • einen Handelsnamen

Darüber hinaus ist zur Antragstellung auch jede zur Benutzung und/oder Wahrnehmung dieser Rechte befugte Person berechtigt, wie:

  • eine Verwertungsgesellschaft
  • eine Berufsorganisation
  • eine Gruppe von Erzeugenden von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe oder Vertretende einer solchen Gruppe
  • Wirtschaftsteilnehmende, welche zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind
  • eine zuständige Kontrollstelle oder Behörde für eine geografische Angabe
  • oder Inhabende einer ausschließlichen Lizenz

Es ist möglich, sich bei der Antragstellung vertreten zu lassen.

Hinweis

Antragstellende müssen berechtigt sein, Verfahren zur Feststellung einer Schutzrechtsverletzung einleiten zu können. Inhabende von Lizenzen oder zur Nutzung von Rechten ermächtigte Personen benötigen hierzu eine formelle Ermächtigung der rechtsinhabenden Person.

Nachweis der Antragsberechtigung

Umfasst Ihr Antrag Handelsnamen, Urheberrechte oder nicht eingetragene gemeinschaftliche Geschmacksmuster, muss die Antragsberechtigung durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachgewiesen werden.

Bei allen übrigen Schutzrechten ist keine Übersendung von Registerauszügen oder Ähnlichem notwendig!

Sofern Sie einen Namen in Ihrem Namen stellen, die beantragen Rechte jedoch nicht selbst innehaben, muss Ihre Berechtigung zur Benutzung der Rechte und bzw. oder Wahrnehmung von Ansprüchen aus den beantragten Rechten belegt werden. Dies kann durch die Vorlage entsprechender Verträge erfolgen. Auch die Vorlage einer gesonderten, nicht formgebundenen Vollmacht ist möglich.

Registrierung am Zoll-Portal

Der Antrag auf Tätigwerden ist über das Zentrale Datenbanksystem zum Schutz Geistiger EigentumsRechte online (ZGR-online) zu stellen. Der Zugang hierzu erfolgt über das Zoll-Portal.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Gewerblicher Rechtsschutz" [Anmeldung notwendig]
Informationen zu ZGR-online

Antragstellung

Mit benutzerspezifischen Eingabemasken werden Sie durch den Antrag geführt. Die für die Antragstellung notwendigen Informationen werden gezielt abgefragt. Dabei erleichtern Ihnen die in die Eingabemasken integrierten "Tooltipps" die Datenerfassung. Zusätzlich steht Ihnen ein umfangreiches Benutzerhandbuch zur Verfügung.

Bei der Antragstellung ist für alle Antragstellenden und ihre bevollmächtigte Vertretung (z.B. Anwaltskanzleien) zwingend eine EORI-Nummer in dem dafür vorgesehenen Feld zu erfassen. Die angegebene EORI-Nummern muss der antragstellenden Person bzw. deren Vertretung eindeutig zugeordnet sein. Es ist beispielsweise nicht möglich, in dem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden die EORI-Nummer einer Tochtergesellschaft zu verwenden. Die EORI-Nummer ist von Personen, die in der Europäischen Union ansässig sind, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem sie ansässig sind. Drittländische Beteiligte sind von dem Mitgliedstaat zu registrieren, in dem sie erstmals einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen wollen. Die EORI-Nummer kann unabhängig von einer Geschäftstätigkeit im grenzüberschreitenden Warenverkehr beantragt werden, da diese im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes durch Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) UZK-DA).

Weiterführende Informationen zur EORI-Nummer und zur Vorgehensweise bei der Beantragung finden Sie hier:

EORI-Nummer

Weiterhin müssen bei der Antragstellung insbesondere die folgenden Informationen zwingend bereitgestellt werden:

  • besondere Merkmale und technische Daten der Originalwaren
  • Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen
  • Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, wie etwa die autorisierten Vertriebswege.

Hierbei sind die Informationen des Abschnitts "Schutzumfang des Antrags" zu beachten.

Mit der Registrierung am Zoll-Portal und der Nutzung des ELSTER- Organisationszertifikats werden Anträge für das Grenzbeschlagnahmeverfahren elektronisch (ohne Papierausdruck) bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz gestellt. Sämtliche Antragsinhalte werden verschlüsselt an die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz übermittelt.

Mit Ihrer Antragstellung verpflichten Sie sich nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013:

  • jede Änderung der Antragsdaten, wie z.B. die Ungültigkeit eines beantragten Schutzrechts oder die nicht mehr vorhandene Antragsberechtigung, unverzüglich der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz mitzuteilen,
  • die Informationen zur Analyse und Bewertung des Risikos einer Schutzrechtsverletzung zu aktualisieren,
  • die Haftung gegenüber der anmeldenden oder besitzhabenden Person der Waren zu übernehmen, wenn diese dadurch einen Schaden erlitten haben dass ein nach der VO (EU) Nr. 608/2013 eingeleitetes Verfahren aufgrund einer Ihrer Handlungen oder Unterlassung eingestellt oder Proben und Muster durch Ihr Verschulden nicht zurückgegeben, beschädigt oder unbrauchbar wurden oder festgestellt wurde, dass die betroffenen Waren kein Recht geistigen Eigentums verletzen und
  • die Kosten, die den Zollbehörden oder anderen in Ihrem Auftrag handelnden Parteien entstehen, zu tragen.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 wird das elektronische anti-Counterfeit anti-Piracy Information System (COPIS) der Europäischen Kommission umgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Datenbank, die die Daten der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden enthält. Die erforderlichen Informationen werden aus dem System ZGR-online an COPIS übersandt und können von den anderen Mitgliedstaaten eingesehen werden. Somit entfällt der zeitaufwendige Postversand der Antragsunterlagen bei einem Unionsantrag und die weiteren bewilligten Mitgliedstaaten können den Antrag unverzüglich umsetzen.

Mit Ihrer Antragstellung zeigen Sie sich mit der Verarbeitung der übersandten Antragsdaten durch die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten einverstanden.

Vertretungsvollmacht

Lassen Sie sich bei der Antragstellung vertreten (z.B. durch eine Anwaltskanzlei), so ist eine auf die Rechtsvertretung lautende, gültige Vertretungsvollmacht beizufügen. Diese ist in ZGR-online in der dafür vorgesehenen Maske hochzuladen.

Zusatzanträge

Der entscheidungsinhabenden Person werden bei jeder Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung von Waren die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren und gegebenenfalls verfügbare Abbildungen der Waren übermittelt. Weiterhin werden ihr auf Antrag die Namen und Anschriften der empfangenden, versendenden, anmeldenden und besitzinhabenden Person, das Zollverfahren sowie Ursprung, Herkunft und Bestimmung der Waren mitgeteilt.

Die Zusatzanträge können generell zusammen mit dem Antrag gestellt und elektronisch an die ZGR übermittelt werden. Die Bereitstellung der Daten kann jedoch auch im Einzelfall bei der zuständigen Zollstelle für die getroffene Maßnahme und soweit im Verfahren vorgesehen beantragt werden.

Die übermittelten Daten können dabei ausschließlich zu den folgenden Zwecken verwendet werden:

  • zur Einleitung und im Rahmen von Verfahren, die der Feststellung dienen, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist,
  • in Verbindung mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums, die von Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren angetroffen wurden, durchgeführt werden,
  • zur Einleitung und im Rahmen von Strafverfahren,
  • zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den an der Rechtsverletzung beteiligten Personen,
  • zur Erzielung einer Einigung mit der anmeldenden oder besitzhabenden Person der Waren und
  • zur Erzielung einer Einigung mit der anmeldenden oder besitzhabenden Person der Waren über die Höhe der Sicherheit in Bezug auf eine frühzeitige Überlassung der Waren.

Den entscheidungsinhabenden Personen können ebenfalls auf Antrag und ausschließlich zum Zweck der Analyse und zur Vereinfachung des darauf folgenden Verfahrens Proben und Muster zur Verfügung gestellt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es sich bei den betroffenen Schutzrechten um ein Urheberrecht, ein Geschmacksmuster, eine Marke oder eine geografische Angabe handelt. Auch hier kann die Beantragung im Einzelfall bei der aufgreifenden Zollstelle oder generell zusammen mit der Antragstellung über das System ZGR-online erfolgen. Die Proben und Muster sind zurückzugeben.

Antrag auf Anwendung des Kleinsendungsverfahrens

Werden Ihre Fälschungen in Kleinsendungen als Post- oder Eilkuriersendungen eingeführt?

Wenn ja, dann könnte das sogenannte Kleinsendungsverfahren für Sie in Betracht kommen.

Aufgrund der durch den e-Commerce immens angestiegenen Anzahl an Aufgriffen von Kleinsendungen soll mit diesem Verfahren eine kostensparende und ökonomische Abwicklung zur Erleichterung der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zur Verfügung gestellt werden.

Eine Kleinsendung liegt immer dann vor, wenn sie höchstens drei Einheiten umfasst oder ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat und keine verderblichen Waren enthält. Beispiel: 1 T-Shirt, 3 Paar Socken und 5 Paar Ohrringe mit einem Gesamtgewicht unter 2 Kilogramm.

Das Kleinsendungsverfahren kommt auch nur bei Marken-, Urheber- oder Geschmacksmusterrechtsverletzung oder wenn eine geografische Angabe betroffen ist, in Betracht.

Das Verfahren kann dabei ganz ohne Ihre Beteiligung bis zur Vernichtung von der Zollbehörde durchgeführt werden. Weitere Informationen zum Kleinsendungsverfahren finden Sie hier:
Sonderfälle

Die entstandenen Kosten für die Vernichtung der Waren im Kleinsendungsverfahren sind von Ihnen zu tragen.

Die Beantragung des Kleinsendungsverfahrens und die Erklärung zur Übernahme der Kosten für die Vernichtung erfolgt im Rahmen der Antragsstellung.

Verlängerungs- bzw. Änderungsantrag

Haben Sie im Rahmen der erstmaligen Antragstellung den Antrag einmal vollständig erfasst, so steht Ihnen dieser Datensatz für weitere Bearbeitungen künftig zur Verfügung.

Für einen einfachen Verlängerungsantrag ist damit nur ein Mausklick erforderlich.

Möchten Sie am Antrag Änderungen vornehmen, wie z.B. ein neues Schutzrecht aufnehmen oder den Warenkreis eines bereits vom Antrag umfassten Schutzrechts anpassen, so steht Ihnen der eingegebene Datensatz als Grundlage für den Änderungsantrag zur Verfügung. Sie müssen nur die gewünschten Änderungen vornehmen.

Änderung von Erkennungshinweisen

Sie haben durch ZGR-online jederzeit im Blick, welche Erkennungshinweise der Zollverwaltung vorliegen, können sofort neue Informationen einstellen und diese jederzeit auf Aktualität prüfen und ändern.

Schutzumfang des Antrags

Durch die Auswahl der Schutzrechte, wie auch des zu überwachenden Warenkreises, legen Sie fest, wann die Zollbehörde aufgrund Ihres Antrags tätig werden soll.

Analysieren Sie dazu vor der Antragstellung, welche Waren bzw. Schutzrechte von Rechtsverletzungen betroffen sind. Nur diese sollten Sie zunächst in den Antrag aufnehmen, damit die Zollbehörde zielgerichtete Kontrollen durchführen kann. Ein überfrachteter Schutzumfang wirkt unübersichtlich und erschwert das Tätigwerden der Zollbehörde. Dies kann sich negativ auf die Erfolgsaussichten Ihres Antrages auswirken.

Warenerkennungshinweise

Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie der Zollverwaltung Informationen zur Verfügung stellen, mit denen die Zollstellen in die Lage versetzt werden, eine verdächtige Sendung von einer unbedenklichen zu unterscheiden. Diese Informationen sind das Herzstück des Antrags. Der Erfolg eines Antrags hängt immer von der Qualität der beigefügten Informationen ab. Letztendlich sind Sie es, der die Basis legt, dass die Zollbehörden Sendungen zielgerichtet auswählen und anhalten und Schutzrechtsverletzungen erkennen können.

Übrigens sind ausreichende Erkennungshinweise eine Voraussetzung für die Antragsbewilligung.

Informationen zu Originalen

Mit der genauen Beschreibung des Originals identifiziert sich die Fälschung oft von selbst.

Sammeln Sie daher Informationen zu den Originalprodukten. Bringen Sie die Verantwortlichen Ihres Unternehmens aus den Bereichen Produktentwicklung, Einkauf, Marketing, Vertrieb und Recht zusammen. Diese steuern aus ihren Bereichen Informationen bei, sodass Sie am Ende eine Sammlung aller notwendigen Informationen besitzen.

Beschreiben Sie anhand dieser Informationen die typischen Ausstattungsmerkmale eines Originals (z.B. Verpackung, Beipackzettel, Garantiezertifikate, Gebrauchsanweisungen, Labels) oder stellen Sie Informationen über besondere Sicherungsmittel (z.B. Sicherheitsfäden oder Hologramme) zusammen und verwenden Sie dazu auch Bildmaterial von aktuellen Beispielen, "style-" oder "character guides".

Die Zollstellen vor Ort beschäftigen sich bei der Abfertigung mit Rechnungsunterlagen, Frachtpapieren, sonstigen Geschäftspapieren, Kisten und Containern. Die Kontrolle von Dokumenten und Anmeldedaten spielt deshalb eine sehr große Rolle. Versorgen Sie uns deshalb auch mit Hinweisen, die im Zusammenhang mit der Lieferung und den daran Beteiligten stehen. Versuchen Sie vor allem folgende Fragen zu beantworten:

  • Findet die Abfertigung von Originalwaren nur bei bestimmten Zollstellen statt, gegebenenfalls bei welchen?
  • Werden Originalwaren nur in einem bestimmten Verfahren (z.B. Anschreibeverfahren) oder zu einem bestimmten Zollverfahren (z.B. Lagerung in einem Zolllager) abgefertigt?
  • Werden Originalwaren über ein bestimmtes Vertriebssystem (z.B. nur über eine Generalvertretung oder bestimmte Speditionen) eingeführt, ausgeführt oder in den Verkehr gebracht? Gibt es bestimmte Verkehrswege (Luftfracht, Seefracht, Straßenverkehr, Postversand)?
  • Sind Ihre Produkte besonders verpackt, haben sie eine spezielle Verpackungsform und ist diese in einer besonderen Art und Weise gekennzeichnet?
  • Besitzen konzernfremde Unternehmen eine Berechtigung oder Lizenz mit Markenprodukten handeln zu dürfen und wie weisen sie diese Berechtigung nach? Durchdenken Sie Ihr Firmensystem und stellen Sie sich die Frage, ob alle, die mit Ihren Produkten handeln dürfen, eine schriftliche Erlaubnis haben sollten.

ZGR-online hilft Ihnen dabei, eine Struktur in die gesammelten Informationen zu bringen. Hier gilt es, unter "Hinweise Originale" die entsprechenden Sparten (z.B. Lieferangaben) auszufüllen und so die Ihnen vorliegenden Informationen strukturiert zur Verfügung zu stellen.

Informationen zu Schutzrechtsverletzungen

Gehen Sie auf Spurensuche und verfolgen Sie auch Spuren, die am Anfang unwichtig erscheinen. Nehmen Sie Informationen Ihrer Kundschaft zu rechtsverletzenden (oft billigen) Konkurrenzprodukten nicht einfach zur Kenntnis, sondern fragen Sie nach. Sensibilisieren Sie Ihr Vertriebspersonal in Bezug auf Fälschungen. Nationale und internationale Hinweise auf billige Kopien Ihrer Produkte gehen dort oftmals als erstes ein.

War die Spurensuche erfolgreich, kennen Sie vielleicht Namen und Anschriften von Firmen und Personen, die beim Vertrieb von schutzrechtsverletzenden Erzeugnissen auftreten. Diese wertvollen Hinweise hinterlegen Sie in ZGR-online in der Sparte "Hinweise Schutzrechtsverletzung". Bilder von Fälschungen sind an dieser Stelle nicht zwingend erforderlich, da sie oftmals nur einen Einzelfall abbilden und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Hilfreich können Bilder jedoch dann sein, wenn z.B. ein Fälscher sehr hartnäckig oder schädigend für Sie ist und dieser im Antrag besonders hervorgehoben werden soll.

Bearbeitungsgebühr

Für die Bearbeitung Ihres Antrages fallen keine Gebühren an.

Geltungsdauer der Anträge

Anträgen auf Tätigwerden kann längstens für ein Jahr stattgegeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit um ein weiteres Jahr kann anschließend mit ZGR-online einfach und schnell, beliebig oft beantragt werden. Um eine lückenlose Bewilligungsdauer sicherzustellen, sollte Ihr Verlängerungsantrag 30 Arbeitstage vor Ablauf der Bewilligung bei uns eingegangen sein.

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