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Käseverordnung

Weltweit gibt es circa 4.000 und hierzulande mehr als 150 Käsesorten.

Die Käseverordnung enthält für die darin enthaltenen Käsegruppen und -sorten Vorschriften zur Herstellung, zum Mindestgehalt an Trockenmasse, zum Fettgehalt, und anderen Merkmalen wie Herstellungsgewicht, Mindestalter und einiges mehr.

In der Anlage 1b zu § 8 Käseverordnung sind sieben Käsesorten mit geografischer Herkunftsbezeichnung aufgeführt. Hiervon sind mittlerweile vier Käsesorten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt.

Die drei übrig bleibenden Käsesorten werden vom nationalen Anwendungsbereich erfasst.

Diese sind:

  • Sonneborner Weichkäse
    (Landkreise Altenburg und Schmölln)
  • Tiefländer
    (Landkreise Malchin, Grimmen, Altentreptow, Teterow, Demmin, Güstrow, Waren)
  • Tollenser
    (Landkreise Altentreptow, Malchin, Demmin, Neubrandenburg und Stadt Neubrandenburg)

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