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Bilaterale Abkommen und Verträge

Grundsätzliches

Zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben bestehen zahlreiche zweiseitige Abkommen und Verträge. Die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Staaten bestehenden Abkommen und Verträge sind - mit der Ausnahme Kuba - in ihrer Struktur nahezu identisch.

Zurzeit bestehen bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

  • der Französischen Republik vom 8. März 1960,
  • dem Königreich Griechenland vom 16. April 1964,
  • der Italienischen Republik vom 23. Juli 1963 und
  • der Republik Kuba vom 22. März 1954

sowie Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

  • der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 7. März 1967 und
  • dem Spanischen Staat vom 11. September 1970.

Abkommen und Verträge mit Frankreich, Griechenland, Italien, der Schweiz und Spanien

Angaben über die geografische Herkunft von Erzeugnissen sind wichtige Unterscheidungsmerkmale im geschäftlichen Verkehr. Schon frühzeitig wurde mit bilateralen Verträgen dieser Erkenntnis Rechnung getragen.

Die Vertragsstaaten verpflichteten sich, Maßnahmen zu ergreifen, um die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammenden Boden- und Gewerbeerzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen und den Schutz der in den Anlagen A und B des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen zu gewährleisten.

Anlage A
des Abkommens beinhaltet die geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen der Bundesrepublik Deutschland.

Anlage B
des Abkommens beinhaltet die geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen des anderen Vertragsstaats.

Wird eine der in der Anlage B des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen des Abkommens benutzt, so kommt möglicherweise eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde in Betracht.

Besonderheit - Abkommen mit Kuba

Fidel Castro schwärmte für die Cohiba und für Winston Leonard Spencer Churchill gab es nur die Romeo y Julieta aus Havanna. Beiden, aber auch anderen Personen, ist es gemeinsam, dass sie kubanische Zigarren bevorzugten. Schon Franz Liszt sagte: "Eine gute Cigarre aus Übersee verschließt den Gemeinheiten dieser Welt die Tür."

Manche Herstellungsbetriebe von Tabak werden bestimmt nicht damit einverstanden sein, aber dennoch gilt es als allgemein anerkannt, dass der beste Zigarrentabak aus Kuba kommt.

Dies macht auch deutlich, dass Angaben über die geografische Herkunft von Erzeugnissen wichtige Unterscheidungsmerkmale im geschäftlichen Verkehr sind.
Schon frühzeitig wurde mit bilateralen Verträgen dieser Erkenntnis Rechnung getragen.

Anders als bei den anderen bilateralen Verträgen und Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen wird in diesem Abkommen nicht nach bestimmten Warenarten und Bezeichnungen unterschieden.

Dieses Abkommen berücksichtigt drei verschiedene Fallkonstellationen:

  1. Falsche Herkunftsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr auf Waren aller Art
  2. Gebrauch des Wappens, der Flagge oder anderer Hoheitszeichen zur Bezeichnung oder Unterscheidung von Erzeugnissen oder Waren
  3. Verwendung der Bezeichnungen "Habana", "Havana", "Havanna", "Habano", "Havano", "Cuba", "Cubano", "Vuelta Abajo" und alle anderen von diesen abgeleiteten oder ihnen ähnlichen Worte auf Tabak und Tabakerzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland

Die falsche Herkunftsbezeichnung bezieht sich lediglich auf Ortsangaben. Es handelt sich jedoch nicht um eine falsche Herkunftsbezeichnung, wenn die Ortsangabe nach Handelsgebrauch als Gattungsbezeichnung angesehen werden kann.

Derzeitig sind keinerlei Ermächtigungen der Regierungen zur Verwendung der Hoheitszeichen bekannt.

Die wichtigsten kubanischen Ausfuhrgüter sind Nahrungsmittel, Genussmittel (Tabak, Kaffee) und Gold. Nachdem der Tabak beziehungsweise die Tabakerzeugnisse weltberühmt sind, war es erforderlich, gewisse Schutzmechanismen zu schaffen.
Die Verwendung der Bezeichnungen "Habana", "Havana", "Havanna", "Habano", "Havano", "Cuba", "Cubano", "Vuelta Abajo" und alle anderen von diesen abgeleiteten oder ihnen ähnlichen Worte sind für Tabak und Tabakerzeugnisse nur gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. d) und e) gestattet.

Kubanisches Echtheitszertifikat

Die Einfuhr und der Verkauf von Zigarren und anderen kubanischen Tabakerzeugnissen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur gestattet, wenn sie auf ihrer äußeren Umhüllung das von der Regierung der Republik Kuba geschaffene Gewährzeichen der Nationalen Herkunft (Sello de Garantia de Procedencia Nacional) tragen. Das Gewährzeichen (Echtheitszertifikat) ist in grün gehalten.

Es wurde in dieser Form 1912 eingeführt und ist viersprachig gehalten (Spanisch, Englisch, Französisch, Deutsch). Unten rechts heißt es in Deutsch: GARANTIE DER REGIERUNG VON KUBA FUER AUS HAVANA EXPORTIERTE ZIGARREN. Im Oval rechts sind Arbeitskräfte in einer Tabakpflanzung zu erkennen.

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