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Ausländische Fahrzeuge

Allgemeines

Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung unterliegen ebenfalls der Kraftfahrzeugsteuer, solange sie sich im Inland befinden. Sie sind allerdings regelmäßig nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) oder aufgrund von internationalen Abkommen (z.B. bilaterale Kraftfahrzeugsteuer-Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) bei einem Aufenthalt bis zu einem Jahr von der Besteuerung ausgenommen bzw. von der Steuer befreit. Die bestehenden Abkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat können der Übersicht "Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer" entnommen werden.

Übersicht "Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer"

Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG

Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, unterliegen in Deutschland nicht der Kraftfahrzeugsteuer.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 KraftStG

Umfang der Steuerbefreiung (Richtlinie 83/182/EWG)

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 KraftStG betrifft Personenfahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel.
Es handelt sich dabei um Personenfahrzeuge mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, wenn diese Fahrzeuge durch Privatpersonen genutzt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Zu den Personenfahrzeugen zählen neben Pkw der Fahrzeugklasse M1 auch zwei- oder dreirädrige sowie leichte vierrädrige Kfz der Fahrzeugklasse L und Wohnmobile einschließlich ihrer Anhänger.

Die Steuerbefreiung wird für die vorübergehende private und berufliche Nutzung gewährt. Ausgenommen davon sind Nutzfahrzeuge. Als "vorübergehend" gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr, der mit dem Tag des Grenzübertritts beginnt. Zu beachten sind die nachfolgenden besonderen Regelungen für Studierende und Berufspendler.

Regelung für Studierende innerhalb der Europäischen Union

Bei Aufenthalten im Inland ausschließlich zum Zwecke eines Studiums sind die am Wohnsitz der Studierenden im anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen und im Inland benutzten Fahrzeuge während des gesamten Aufenthalts von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Regelung für Berufspendler innerhalb der Europäischen Union

Liegen Wohnsitz und Arbeitsplatz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, wird für das private Fahrzeug, welches in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes zugelassen ist, bei Benutzung ausschließlich für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz in Deutschland eine dauerhafte Steuerbefreiung gewährt.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG

Personenkraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung und ihre Anhänger sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern sie zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen. Als "vorübergehend" gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr, der mit dem Tag des Grenzübertritts beginnt, § 46 Abs. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Wegfall der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 oder 13 KraftStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 13 KraftStG entfällt bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als einem Jahr, mit Ausnahme derjenigen Fahrzeuge mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die von den o.g. zu § 3 Nr. 12 KraftStG aufgeführten besonderen Regelungen umfasst sind.

Sie entfällt bereits vor Ablauf der Jahresfrist, wenn das ausländische Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient.

Ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist entfällt die Steuerbefreiung, wenn

  • der in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehende gewöhnliche Wohnsitz des Fahrzeugnutzers ins Inland verlegt wird (§ 3 Nr. 12 KraftStG),
  • für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, d.h., das Fahrzeug wird dauerhaft von einem Standort im Inland aus genutzt (§ 3 Nr. 13 KraftStG).

Bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland unter Mitnahme des Fahrzeugs wird für dieses Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet.

Mit Begründung eines regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs im Inland besteht nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Zulassungspflicht in Deutschland.

Widerrechtliche Benutzung

Sofern ein ausländisches Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird, liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG eine widerrechtliche Benutzung vor. Die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer. Steuerschuldner ist in diesen Fällen die jeweilige Fahrzeugnutzerin bzw. der jeweilige Fahrzeugnutzer, § 7 Nr. 3 KraftStG.
So unterliegt die gewerbliche Autovermietung von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung und Nutzung in Deutschland der Kraftfahrzeugsteuer. Für das jeweilige Fahrzeug besteht bei derartiger Nutzung eine Zulassungspflicht und die Steuerbefreiung entfällt.
In diesen Fällen wird die einzelne Mieterin bzw. der einzelne Mieter und jeder weitere Fahrer des ausländischen Fahrzeugs Steuerschuldner.

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