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Quotenberechnung

Grundsätzliches

Zunächst werden die durch das Unternehmen im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach Art und Menge ermittelt.

Zur Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Treibhausgasminderung (Treibhausgasquote bzw. Quote) werden gemäß § 37a Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) drei Werte benötigt:

  • Referenzwert
  • Tatsächliche Treibhausgasemissionen
  • Umfang der vom Gesetz vorgeschriebenen Treibhausgasminderung (Quote).

Referenzwert

Der Referenzwert ist der fossile Vergleichswert (in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent), gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat. Er berechnet sich durch Multiplikation der energetischen Menge aller vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten Kraftstoffe - einschließlich der im Rahmen von Übertragungsverträgen nach § 37a Abs. 6 BImSchG eingekauften Kraftstoffmengen - und weiterer eingesetzter Erfüllungsoptionen mit dem gesetzlich festgelegten Basiswert.

Der Basiswert lässt sich - vereinfacht ausgedrückt - als eine Art "Durchschnittstreibhausgasausstoß" fossiler Otto- und Dieselkraftstoffe beschreiben. Der Referenzwert bringt somit zum Ausdruck, in welchem Umfang der Verpflichtete Treibhausgasemissionen verursacht hätte, wenn die zuvor genannten Kraftstoffe allesamt fossiler Herkunft gewesen wären (denn nur so lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von Biokraftstoffen bzw. durch andere Erfüllungsoptionen vermieden werden konnten).

Dementsprechend werden die in Verkehr gebrachten Mengen der verschiedenen Kraftstoffe zunächst mit dem jeweiligen spezifischen Energiegehalt in eine energetische Menge (ausgedrückt in Gigajoule) umgerechnet und dann mit dem Basiswert multipliziert. Der Basiswert beträgt 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule (kg CO2eq/GJ).
Als Ergebnis dieser Berechnung ergibt sich der für den jeweiligen Verpflichteten zugrunde zu legende Referenzwert in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent (kg CO2eq).

Berechnung des Referenzwertes

fossiler Dieselkraftstoff (DK) l
x Energiegehalt für DK GJ/l
x Basiswert 94,1 kg CO2eq/GJ

+ fossiler Ottokraftstoff (OK) l
x Energiegehalt für OK GJ/l
x Basiswert 94,1 kg CO2eq/GJ
 
+ jeweiliger Kraftstoff bzw. Erfüllungsoption1
x Energiegehalt des jeweiligen Kraftstoffs (GJ/xy1)
x Basiswert 94,1 kg CO2eq/GJ
 
= Referenzwert kg CO2eq

= in entsprechender Maßeinheit

Hinweis

Einige der Erfüllungsoptionen (z.B. Strom in Elektrofahrzeugen oder Wasserstoff in Brennstoffzellenfahrzeugen) sind keine Energieerzeugnisse. Da das energiesteuerrechtliche Inverkehrbringen jedoch Voraussetzung für eine Berücksichtigung bei der Quotenerfüllung ist, gelten diese Erfüllungsoptionen daher entweder mit der Entnahme durch den Letztverbraucher zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb oder durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr als in Verkehr gebracht.

Tatsächliche Treibhausgasemissionen

Die tatsächlichen Treibhausgasemissionen der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten Kraftstoffe sind wie folgt zu ermitteln:
Für die vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe berechnen sich die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch Multiplikation der energetischen Mengen fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs mit den in § 10 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) seit 2018 festgelegten Werten von 93,3 kg CO2eq/GJ für Otto- und 95,1 kg CO2eq/GJ für Dieselkraftstoffe (dies gilt gleichermaßen für diese Kraftstoffe ersetzende Biokraftstoffe, die die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllen).

Für die vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten - die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllenden - Biokraftstoffmengen berechnen sich die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch Multiplikation der jeweiligen energetischen Menge eines Biokraftstoffs mit dem auf dem dazugehörigen Nachhaltigkeits- oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis (Nachhaltigkeitsnachweis) ausgewiesenen Treibhausgasemissionswert.

Für die vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten - die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllenden - sonstigen Kraftstoffmengen berechnen sich die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch Multiplikation der jeweiligen energetischen Menge eines Kraftstoffs mit dem durch Gesetz bzw. verordnungsrechtlich festgelegten Treibhausgasemissionswert [z.B. anrechenbare Fossilkraftstoffe (bis 2021), strombasierte Kraftstoffe, Elektromobilität]. In den Verpflichtungsjahren 2020 bis 2026 anrechnungsfähige Maßnahmen des Upstreambereichs werden - ebenso, wie anrechenbare Übererfüllungen aus dem Vorjahr sowie Minderungsmengen aus dem Quotenhandel nach § 37a Abs. 7 BImSchG zwischen Quotenverpflichteten - erst bei der abschließenden Ermittlung der Höhe der insgesamt erzielten Emissionsminderung berücksichtigt.

Der für die Quotenabrechnung zugrunde zu legende Gesamtwert der tatsächlichen Treibhausgasemissionen ergibt sich dann durch Addition der Treibhausgasemissionen der fossilen Otto- und Dieselkraftstoffe und der Treibhausgasemissionen der verschiedenen sonstigen anrechenbaren Kraftstoffe.

In Verkehr gebrachte Biokraftstoffmengen bzw. Energieerzeugnisse, die den Anrechnungsvoraussetzungen nicht genügen, werden wie fossile Kraftstoffe behandelt.

Biokraftstoffe, die die Anrechnungsvoraussetzungen zwar grundsätzlich erfüllen, jedoch die Obergrenzen nach den §§ 13, 13a oder 13b der 38. BImSchV übersteigen, werden bei der Ermittlung der tatsächlichen Treibhausgasemissionen mit dem gesetzlichen Basiswert berücksichtigt.

Informationen zur Quotenerfüllung

Berechnung des tatsächlichen Emissionswertes

fossiler Dieselkraftstoff (DK) l
x Energiegehalt für DK GJ/l
x Basiswert 95,1 kg CO2eq/GJ
 
+ fossiler Ottokraftstoff (OK) l
x Energiegehalt für OK GJ/l
x Basiswert 93,3 kg CO2eq/GJ
 
+ jeweiliger anrechnungsfähiger Kraftstoff bzw. Erfüllungsoption1
x Energiegehalt des jeweiligen Kraftstoffs GJ/xy1
x spezifische Treibhausemissionen des jeweiligen Kraftstoffs kg CO2eq/GJ

= Wert der tatsächlichen Emissionen kg CO2eq

= in entsprechender Maßeinheit

Vom Gesetz vorgeschriebene Treibhausgasminderung

Der Prozentsatz, um den das quotenverpflichtete Unternehmen seine tatsächlichen Treibhausgasemissionen gegenüber dem Referenzwert durch das Inverkehrbringen von Biokraftstoffen im Verpflichtungsjahr mindern muss, ist gesetzlich festgelegt.

Informationen zur Quotenhöhe

Um die erforderliche Treibhausgasminderung zu ermitteln, muss der Referenzwert um den vom Gesetz vorgegebenen Prozentsatz verringert werden. Dies ergibt dann die Emissionsmenge (= Zielwert), die von den tatsächlichen Emissionen nicht überstiegen werden darf, wenn die Quote erfüllt werden soll.

Berechnung der erforderlichen Treibhausgasminderung

Referenzwert
- Prozentsatz

= Zielwert kg CO2eq

Anhand der Differenz zwischen dem Zielwert und dem Wert der tatsächlichen Treibhausgasemissionen wird dann festgestellt, inwieweit das Unternehmen die Quote erfüllt hat.

Treibhausgasemissionen aus Quotenübertragungsverträgen oder eine Übererfüllung aus dem vorhergehenden Verpflichtungsjahr sind gegebenenfalls entsprechend zu berücksichtigen.

Sofern der Zielwert größer oder gleich dem Wert der tatsächlichen Emissionen ist, wurde die Quote vollständig erfüllt.

Ist der Zielwert kleiner als der Wert der tatsächlichen Emissionen, wurde die erforderliche Emissionseinsparung nicht erreicht. Für die Differenz (also die Fehlmenge an eingesparten Emissionen) wird durch die Biokraftstoffquotenstelle eine Abgabe festgesetzt.

Informationen zur Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung ("Quotenhandel") und Übererfüllung der Treibhausgasquote

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