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Erfüllung, Nichterfüllung und Übertragung der Quotenverpflichtung

Quotenerfüllung

Bis zum Verpflichtungsjahr 2017 konnte die Quotenverpflichtung ausschließlich durch das Inverkehrbringen von Biokraftstoffen erfüllt werden, die entweder fossilen Otto- oder Dieselkraftstoffen oder Erdgaskraftstoff beigemischt oder als Reinkraftstoff in Verkehr gebracht wurden.

Hinweis

In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es in Deutschland keine Beimischungspflicht gibt, was sich klar aus § 37a Abs. 5 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ergibt. Die Norm nennt mehrere Alternativen zur Quotenerfüllung und eben nicht nur die Beimischung.


Mit Beginn des Verpflichtungsjahrs 2018 wurden den entsprechend verpflichteten Unternehmen (Quotenverpflichteter) durch mehrere Rechtsverordnungen weitere Möglichkeiten zur Erfüllung der Quotenverpflichtung eröffnet.

Informationen zum Quotenverpflichteten

Nach der 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen strombasierte Kraftstoffe (Wasserstoff; synthetisches Methan) auf die Treibhausgasquote angerechnet werden. Darüber hinaus gestattet die 38. BImSchV die Berücksichtigung von Strom, der im Bereich der Elektromobilität eingesetzt worden ist.

Ebenfalls auf Grundlage der 38. BImSchV konnte sich in den Verpflichtungsjahren 2018 bis einschließlich 2021 auch der Einsatz bestimmter fossiler Kraftstoffe günstig auf die Quotenerfüllung auswirken. Diese Rechtsverordnung gestattet außerdem die Anrechnung von biogenen Flüssiggasen (Autogas) sowie verflüssigtem Biomethan. Im Bereich der Biokraftstoffe war es zudem erstmals möglich, hydrierte Pflanzenöle im Dieselkraftstoff, die gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren hydriert worden sind (cp-HVO), bei der Quote zu berücksichtigen. Die 37. BImSchV (Stand 2020) begrenzt die letztgenannte Erfüllungsoption allerdings bis zum Jahr 2020.

Und zu guter Letzt gestattet die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) seit dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Verpflichtungsjahr 2026 die Anrechnung von Maßnahmen, durch die im sogenannten Upstreambereich (vereinfacht ausgedrückt: der Bereich der Öl- und Gasindustrie, der sich mit dem Finden und Fördern beschäftigt) Treibhausgasemissionen reduziert werden.

Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung ("Quotenhandel")

Kann oder will das quotenverpflichtete Unternehmen entsprechende Kraftstoffe nicht selbst in Verkehr bringen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Erfüllung der Quotenverpflichtung per Vertrag (schriftlich) auf ein anderes Unternehmen (Dritter bzw. Erfüllungsgehilfe) zu übertragen (§ 37a Abs. 6 und Abs. 7 BImSchG). Das heißt, ein anderes Unternehmen bringt die anrechenbaren Kraftstoffe in Verkehr und das quotenverpflichtete Unternehmen lässt sich dies auf seine Verpflichtung anrechnen.

Übertragen können Verpflichtete dabei nur die Erfüllung ihrer Verpflichtung, nicht die Verpflichtung selbst.

Im Rahmen des Quotenhandels erbrachte Leistungen dürfen selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Die zur Erfüllung von Quotenhandelsverträgen eingesetzten Kraftstoffe können also nicht Gegenstand eines weiteren Quotenhandelsvertrags sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Weiterverkauf von im Quotenhandel erworbenen Mengen unzulässig ist.

Ansonsten gelten für die Anrechenbarkeit eines Kraftstoffs im Rahmen des Quotenhandels im Großen und Ganzen dieselben Voraussetzungen wie bei der Anrechnung von Kraftstoffen, die von Quotenverpflichteten selbst in Verkehr gebracht worden sind.

Unterschieden werden muss hingegen zwischen

  • dem Quotenhandel mit nicht quotenverpflichteten Unternehmen
    (§ 37a Absatz 6 BImSchG) und
  • dem Quotenhandel zwischen quotenverpflichteten Unternehmen
    (§ 37a Absatz 7 BImSchG).

Quotenhandelsverträge mit nicht quotenverpflichteten Unternehmen

Mindestangaben des schriftlichen Vertrags sind:

  • Benennung der Vertragsparteien
  • mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen Verpflichtung
  • Angaben zu den Kraftstoffen, für die die Übertragung gilt
  • Angaben zu den Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent (kg CO2eq)
  • Angaben zum Verpflichtungsjahr, für das die Übertragung gilt
  • Angaben zum Jahr, in dem der Kraftstoff in den Verkehr gebracht wurde

Prinzipiell dürfen Verträge mit Kraftstoffen erfüllt werden, die im Verpflichtungsjahr selbst vom Dritten in Verkehr gebracht werden.
Seit dem Verpflichtungsjahr 2016 können Quotenhandelsverträge vom Dritten auch durch Kraftstoffe erfüllt werden, die bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres von ihm in Verkehr gebracht worden sind, sofern der Dritte im Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst quotenverpflichtet gewesen ist und die Kraftstoffe nicht bereits Gegenstand eines Quotenhandelsvertrages waren. Bei den Kraftstoffen, die durch die 37. und 38. BImSchV für das Verpflichtungsjahr 2018 erstmals angerechnet wurden, kam diese "Vorjahresregelung" erst im Verpflichtungsjahr 2019 zur Anwendung.

Sind die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Quotenhandel erfüllt, werden die vom Dritten in Verkehr gebrachten Kraftstoffe so behandelt, als hätte der Verpflichtete diese im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht (Einbeziehung in den Referenzwert und in die Berechnung der tatsächlichen Emissionen beim Quotenverpflichteten).
Wird der Quotenhandel nicht ordnungsgemäß abgewickelt, werden die vom Dritten in Verkehr gebrachten Mengen nicht für die Quotenerfüllung des Verpflichteten berücksichtigt, in die Berechnung also gar nicht einbezogen.

Der Dritte muss der Quotenstelle alle notwendigen Informationen unter Verwendung des Formulars 1199 bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres mitteilen und Kopien der abgeschlossenen Verträge übersenden.

Hinweis

Aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung durften im Verpflichtungsjahr 2020 keine Kraftstoffe zur Vertragserfüllung eingesetzt werden, die bereits im Jahr 2019 in Verkehr gebracht worden sind. Dafür dürfen für das Verpflichtungsjahr 2021 auch Kraftstoffmengen eingesetzt werden, die bereits 2019 und 2020 in den Verkehr gebracht worden sind (§ 4a der 38 BImSchV).


Quotenhandelsverträge mit quotenverpflichteten Unternehmen

Mindestangaben des schriftlichen Vertrags sind:

  • Benennung der Vertragsparteien und
  • Angaben zum Umfang der vom jeweiligen Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in kg CO2eq.

Diese Verträge können ausschließlich durch Minderungsmengen erfüllt werden, die der Quotenverkäufer im Verpflichtungsjahr mit tatsächlich selbst in Verkehr gebrachten Mengen erzielt hat.

Bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung wird dem Verpflichteten (Käufer) lediglich die Erfüllungsleistung (eingesparte Treibhausgasemissionen in kg CO2eq) des ebenfalls quotenverpflichteten Dritten (Verkäufer) zugerechnet. Die zugrunde liegenden Kraftstoffmengen werden bei der Ermittlung des Referenzwerts und der tatsächlichen Treibhausgasemissionen des Käufers nicht berücksichtigt.

Wurde der Quotenhandel nicht ordnungsgemäß abgewickelt, kann die Erfüllungsleistung grundsätzlich weiterhin dem Verkäufer zugerechnet werden (sofern die weiteren Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen).

Hinweis

An Quotenhandelsverträge zwischen Quotenverpflichteten zu den Obergrenzen nach den §§ 13, 13a und 13b der 38. BImSchV werden besondere Anforderungen gestellt. Diese Verträge müssen als solche explizit gekennzeichnet sein und die o.a. Mindestangaben eines unter Punkt 1 beschriebenen Vertrags ("Quotenhandelsverträge mit nicht quotenverpflichteten Unternehmen") enthalten. Zusätzlich sind die konkret betroffenen Nachhaltigkeits(teil)nachweise zu benennen.

Quotenübertragungsverträge zwischen Quotenverpflichteten hinsichtlich der Mindestquote nach § 14 der 38. BImSchV sind ebenfalls als solche zu kennzeichnen. Sie müssen die unter Punkt 2 ("Quotenhandelsverträge mit quotenverpflichteten Unternehmen") angeführten Angaben beinhalten.

Die anrechnungsfähigen Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen im Upstreambereich werden nicht nach den vorstehend beschriebenen Regeln auf das quotenverpflichtete Unternehmen übertragen. Die UERV verfügt zu diesem Zweck über eigenständige, wenngleich inhaltlich ähnliche Vorschriften. Die Übertragung erfolgt im UER-Register des Umweltbundesamts nach den Vorschriften des § 23 UERV.

Informationen zur Erfüllung der Quotenverpflichtung durch die Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen


Nichterfüllung der Treibhausgasquote

Kommt ein Verpflichteter seiner Quotenverpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, setzt die Biokraftstoffquotenstelle eine Abgabe für die Fehlmenge (also die verfehlte Treibhausgasminderung) fest. Diese beträgt

  • 0,47 Euro pro kg CO2eq bis zum Verpflichtungsjahr 2021 und
  • 0,60 Euro pro kg CO2eq ab dem Verpflichtungsjahr 2022 (§ 37c Abs. 2 Satz 5 BImSchG).

Übererfüllung der Treibhausgasquote

Treibhausgasminderungsmengen, die die vorgeschriebenen Quote für ein bestimmtes Kalenderjahr (Verpflichtungsjahr) übersteigen, werden auf Antrag auf die Quote des Folgejahres angerechnet (§ 37a Abs. 8 BImSchG).

Hinweis

Im Verpflichtungsjahr 2020 durften keine Übererfüllungen aus dem Jahr 2019 angerechnet werden. Diese stehen nach entsprechender Feststellung für die eigene Quotenerfüllung des Verpflichtungsjahres 2021 zur Verfügung (§ 4a der 38. BImSchV).


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