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Anrechnung von fossilen Kraftstoffen (nur in den Verpflichtungsjahren 2018 bis 2021 möglich)

Welche fossilen Kraftstoffe können quotenmindernd angerechnet werden?

§ 11 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ermöglichte es, in den Verpflichtungsjahren 2018 bis 2021 die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen durch Inverkehrbringen der nachfolgend aufgeführten fossilen Kraftstoffe zu erfüllen:

KraftstoffRohstoffquelle und VerfahrenSpezifische
Treibhausgasemissionen
(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)
Flüssiggaskraftstoff (LPG)alle fossilen Quellen73,6
komprimiertes Erdgas (CNG)EU-Mix69,3
verflüssigtes Erdgas (LNG)EU-Mix74,5
komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleErdgas mit Dampfreformierung104,3
komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle234,4
komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen52,7
Otto-, Diesel- und GasölkraftstoffAltkunststoff aus fossilen Rohstoffen86

Was ist bei der Anrechnung zu berücksichtigen?

Wie zu erkennen ist, liegen die (anzurechnenden) spezifischen Treibhausgasemissionen einiger dieser Kraftstoffe sogar deutlich über dem Basiswert (94,1 kg CO2eq/GJ). In diesen Fällen macht die Anrechnung nur Sinn, wenn die Kraftstoffe im Zuge bestimmter Antriebsarten verwendet werden. Denn bei der Anrechnung von Fossilkraftstoffen muss ein Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz berücksichtigt werden.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite "Anrechnung von Elektromobilität und strombasierten Kraftstoffen".

Anrechnung Elektromobilität und strombasierten Kraftstoffen

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