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Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen (in den Verpflichtungsjahren 2020 bis 2026 möglich)

Was sind Upstream-Emissionen?

Upstream-Emissionen sind Emissionen, die entstehen,

  • bevor der Rohstoff in die Raffinerie oder die Verarbeitungsanlage gelangt,
  • bei der Erkundung und Erschließung von Lagerstätten,
  • bei der Herstellung und Gewinnung des Erdöls,
  • bei der Aufbereitung des Erdöls oder
  • beim Transport des Rohstoffs zur Raffinerie.

Das Abfackeln (Flaring), das Ablassen (Venting) und das unkontrollierte Entweichen von Begleitgasen der Erdölförderung (Leckagen) sind wesentliche Quellen von Treibhausgasemissionen in der Ölproduktion.

Welche Potentiale zur Treibhausgaseinsparung haben Maßnahmen im Upstream-Bereich?

Flaring wird das Verbrennen von Erdölbegleitgasen genannt. Da es sich hierbei um Energieträger handelt, wird nicht zuletzt die mit dem Flaring verbundene Ressourcenverschwendung kritisiert. Gründe dafür, dass diese Ressourcen nicht genutzt werden, sind vor allem zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur, die für die Nutzbarmachung dieser Gase erforderlich wären und das mögliche Fehlen von Abnehmern.

Zu Venting und flüchtigen Emissionen kommt es insbesondere beim Betrieb von Ölfeldern und Maschinen (z.B. bei Wartungsarbeiten am Bohrloch, bei der Inbetriebnahme von Verdichtern oder der Instandhaltung von Pipelines). Die dabei verursachten Emissionen sind kaum zu beziffern, da es nur wenige Messstationen gibt.

Infolgedessen wird vermutet, dass die Reduzierung der Upstream-Emissionen ein großes Potential zur Emissionsreduzierung besitzt.

Welche Maßnahmen zur Emissionsreduzierung im Upstream-Bereich gibt es?

Zu den möglichen Maßnahmen zur Reduzierung des Treibhausgasausstoßes im Upstream-Bereich gehören unter anderem solche, die dem Auffangen und Aufbereiten von Gasen dienen. Letztlich entscheidet das Umweltbundesamt, ob ein Projekt zur Verringerung der Emissionen im Upstream-Bereich - das prinzipiell in jedem beliebigen Land verwirklicht werden kann - auf die Treibhausgasquote angerechnet werden kann.

Die Möglichkeit einer Anrechnung, die erstmals im Verpflichtungsjahr 2020 eröffnet wurde, besteht nur noch bis zum Verpflichtungsjahr 2026. Sie ist überdies auf 1,2 Prozent des Referenzwerts im jeweiligen Verpflichtungsjahr begrenzt. Mit Blick auf die nach derzeitiger Rechtslage im Verpflichtungsjahr 2022 anwendbare Treibhausgasquote von 7 Prozent könnten beispielsweise etwa 17 Prozent der Quote durch Upstream-Emissionsminderungen erfüllt werden.

Höhe der Treibhausgasquote

Wie ist das Verfahren zur Bewilligung von Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung?

Da das Genehmigungsverfahren für Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung im Wesentlichen in der Zuständigkeit des Umweltbundesamts liegt, nachfolgend nur eine vereinfachte Darstellung des Verfahrens. Einzelheiten müssen ggf. mit dem Umweltbundesamt geklärt werden.

  • Die Person, die eine Maßnahme zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen durchführen will, um diese auf die Treibhausgasquote anrechnen zu lassen (Projektträger), muss hierfür die Zustimmung des Umweltbundesamts einholen.
  • Die Validierungsstelle prüft anhand der Projektdokumentation und weiterer Unterlagen, ob die Projekttätigkeit die Voraussetzungen für die Zustimmung erfüllt, und erstellt den Validierungsbericht.
  • Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustimmung zur Projekttätigkeit muss zudem durch die Verifizierungsstelle im Verifizierungsbericht bestätigt werden. Im Verifizierungsbericht wird auch die Höhe der Upstream-Emissionsminderung bescheinigt.
  • Der Projektträger stellt sogenannte UER-Nachweise (in dem im Verifizierungsbericht bescheinigten Umfang) im UER-Register des Umweltbundesamts aus.
  • Der Projektträger leistet Sicherheit für die Richtigkeit der Angaben im UER-Nachweis und überträgt die UER-Nachweise auf den Verpflichteten (dem wird üblicherweise der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Projektträger und dem Verpflichteten zugrunde liegen).
  • Der Verpflichtete überträgt die UER-Nachweise dann bis spätestens zum 15. April des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres auf das Entwertungskonto des UER-Registers und legt sie der Biokraftstoffquotenstelle unter Mitteilung der Transaktionsnummer im Rahmen der Quotenanmeldung vor.
  • Die Biokraftstoffquotenstelle überprüft die auf das Entwertungskonto übertragenen Mengen und rechnet die sich daraus ergebenden Emissionsminderungen (begrenzt auf 1,2 Prozent des Referenzwerts) auf die Treibhausgasquote an, vgl. §§ 3 und 28 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV).

Die Zollverwaltung (Biokraftstoffquotenstelle) ist nicht zuständig für

  • die inhaltliche Feststellung der anrechenbaren Upstream-Emissionsminderungen und
  • die Prüfung, ob die entsprechenden Mengen zu Recht angemeldet wurden.

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