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Entstehung der Quotenverpflichtung

Die Quotenverpflichtung entsteht mit dem Inverkehrbringen einer Mindestmenge von mindestens 5.000 Litern fossilem Diesel- oder fossilem Ottokraftstoff (bezogen auf das gesamte Verpflichtungsjahr). Wird eine geringere Menge in Verkehr gebracht, entsteht keine Verpflichtung.

Nach § 37a Abs. 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt Kraftstoff (auch Biokraftstoff) mit dem Entstehen der Energiesteuer nach den folgenden Vorschriften des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) als in Verkehr gebracht:

Vorschrift Sachverhalt
§ 8 Abs. 1 EnergieStGEntstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr
§ 9 Abs. 1 EnergieStGHerstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
§ 9a Abs. 4 EnergieStGRegistrierte Empfänger
§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2
auch jeweils in Verbindung mit
§ 15 Abs. 4 EnergieStG
Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 19b Abs. 1 EnergieStGEinfuhr
§ 22 Abs. 1 EnergieStGAuffangtatbestand für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 EnergieStG
§ 23 Abs. 1 oder Abs. 2 EnergieStG Steuerentstehung für sonstige Energieerzeugnisse (auch Biomethan)
§ 38 Abs. 1 EnergieStGEntstehung der Steuer für Erdgas mit Entnahme aus dem Erdgasnetz (auch Biomethan)
§ 42 Ab. 1 EnergieStGDifferenzversteuerung für Erdgas (auch Biomethan)
§ 43 Abs. 1 EnergieStGAuffangtatbestand für Erdgas (auch Biomethan)

Beginnend zum Verpflichtungsjahr 2026 wird darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen von Flugturbinenkraftstoffen eingeführt (§ 37a Abs. 2 und 4a BImSchG).

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