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Nachweispflichten

Bei der Anrechnung von Biokraftstoffen auf die Treibhausgasquote

Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft

Der Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft (hinsichtlich der Qualität) ist mittels einer Herstellererklärung oder - mit Zustimmung der Biokraftstoffquotenstelle - in anderer geeigneter Form, zum Beispiel durch Analysezertifikate, zu führen. In Bezug auf die Biomasseeigenschaft gelten seit dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis bzw. -Teilnachweis nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) als Herstellererklärung.
Daneben sind auf Verlangen der Biokraftstoffquotenstelle Proben zu entnehmen. Die Proben sind auf die Mindestnormparameter zu untersuchen. Ihr Ergebnis ist der Biokraftstoffquotenstelle mitzuteilen.
Die Ergebnisse entsprechender Untersuchungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen durchgeführt worden sind, können anerkannt werden.
Die jeweiligen Normparameter sind mit den in der DIN genannten Prüfverfahren festzustellen [vgl. § 4 der 36. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)].

Nachweis der nachhaltigen Erzeugung und Lieferung sowie der Art des Biokraftstoffs

Gemäß der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) ist der Nachweis, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt werden, durch

  • Nachhaltigkeitsnachweise bzw.
  • Nachhaltigkeits-Teilnachweise

zu führen.

Diese Nachweise sind der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Jahresquotenanmeldung zu übersenden.
Nachhaltigkeitsnachweise, die auf Grundlage der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ausgestellt wurden, werden ebenfalls anerkannt.

Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13a der 38. BImSchV (ehemals "konventionelle Biokraftstoffe") und/oder fortschrittlichen Biokraftstoffen nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der 38. BImSchV hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes Kraftstoffs im Nachhaltigkeitsnachweis bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweis auszuweisen (vgl. § 15 der 38. BImSchV).

Anhand dieser Nachweise ist auch zu belegen, ob es sich um abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a der 38. BImSchV oder Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem iLUC-Risiko nach § 13b der 38. BImSchV handelt.

Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise können ausschließlich über die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung gestellte Web-Anwendung Nabisy geführt werden.

Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - Kontakt

Nachweis der tatsächlichen Treibhausgasemissionen des Biokraftstoffs

Die Treibhausgasemissionen der jeweiligen Biokraftstoffmenge muss in einem der in § 8 Biokraft-NachV genannten Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Gigajoule (= Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule) ausgewiesen werden. Andernfalls ist die Biokraftstoffmenge als fossile Ottokraftstoff- bzw. fossile Dieselkraftstoffmenge zu behandeln.

Die Nachweispflichten für die Anrechnung von Biokraftstoffen gelten selbstverständlich auch für fortschrittliche Biokraftstoffe nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der 38. BImSchV.

Besondere Nachweispflichten für die biogenen Bestandteile von cp-HVO (im Wege des Co-Processings hergestellte Kraftstoffe)

Hinweis

Die Anrechnung dieser Kraftstoffe war nur bis zum Verpflichtungsjahr 2020 möglich!

Der Verpflichtete musste die Menge der in Verkehr gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des BImSchG (Quotenanmeldung) nachweisen. Zu diesem Zweck legte er quartalsweise Zertifikate über die im entsprechenden Zeitraum von den Herstellern des cp-HVO (Raffinerie) durchgeführten Analysen nach der DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, vor. Konkrete Vorgaben machte ggf. das jeweilige Zertifizierungssystem nach § 2 Abs. 3 Biokraft-NachV.

Die in den Verkehr gebrachte Menge cp-HVO war in den Lieferstufen nach der Raffinerie über die Biomengenbilanzierung festzustellen.

Folgen fehlender Nachweise

Informationen zu Biokraftstoffen, die nicht auf die Quotenerfüllung angerechnet und wie fossile Otto- oder Dieselkraftstoffe behandelt werden, finden Sie auf der Seite "Erfüllung der Quotenverpflichtung durch die Anrechnung von Biokraftstoffen".

Erfüllung der Quotenverpflichtung durch die Anrechnung von Biokraftstoffen

Bei der Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs und anderen strombasierten Kraftstoffen auf die Treibhausgasquote

Mit der Jahresquotenanmeldung ist gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle der Nachweis über die Herkunft der Kraftstoffe zu erbringen (Herkunftsnachweis). Zudem muss der Verpflichtete Kaufverträge oder Einkaufsrechnungen des Inverkehrbringers vorlegen, aus denen sich die genaue energetische Menge der Kraftstoffe ergibt (Mengennachweis) sowie eine Erklärung des Herstellers über Ort und Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe (Herstellererklärung). Hierzu genügt die nachfolgend erläuterte Bescheinigung des Umweltbundesamts. Die Nachweise müssen jeweils differenziert nach Kraftstoffen entsprechend der Anlage 1 der 37. BImSchV ausgestellt werden (§ 4 Abs. 1 der 37. BImSchV).

Der Verpflichtete oder ggf. der Dritte im Sinne des § 37a Abs. 6 BImSchG haben durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu versteuern sind oder die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der 37. BImSchV an Letztverbraucher abgegeben wurden. Dabei müssen insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach Anlage 1 der 37. BImSchV erfasst werden. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen (§ 4 Absatz 2 der 37. BImSchV).

Ein weiterer wichtiger Nachweis für die Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs, ist der Nachweis des Vorliegens der Anrechnungsvoraussetzungen, den der Hersteller dieser Kraftstoffe gegenüber dem Umweltbundesamt zu erbringen hat - Nachweis der Kraftstoffherstellung aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs (§ 5 Absatz 1 der 37. BImSchV).

Zu diesem Zweck legt der Hersteller dem Umweltbundesamt jährlich spätestens zum 31. Januar u.a. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr (oder ggf. in kürzeren Zeiträumen) hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 der 37. BImSchV vor. Einzelheiten ergeben sich aus § 5 Abs. 3 der 37. BImSchV bzw. sind mit dem Umweltbundesamt zu klären.

Das Umweltbundesamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind und teilt das Ergebnis seiner Prüfungen spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl der Biokraftstoffquotenstelle als auch dem Hersteller mit. Die Mitteilung muss für jede Anlage das Datum der Herstellung der Kraftstoffe, ab dem eine Anrechnung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs erfolgen kann, enthalten (§ 5 Abs. 2 und Abs. 4 der 37. BImSchV).

Informationen zur Erfüllung der Quotenverpflichtung durch die Anrechnung von Elektromobilität und strombasierten Kraftstoffen

Bei der Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem Strom auf die Treibhausgasquote

Für die Anrechnung von elektrischem Strom, der von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, müssen der Verpflichtete oder ggf. der Dritte im Sinne des § 37a Abs. 6 BImSchG der Biokraftstoffquotenstelle die Bescheinigungen vorlegen, mit denen das Umweltbundesamt dem Stromanbieter bzw. ab dem Verpflichtungsjahr 2022 dem Ladesäulenbetreiber oder einer von ihm bestimmten Person die zu entsprechenden Zwecken entnommene Strommenge und die sich daraus ergebenden Treibhausgasemissionen bescheinigt.

Informationen zur Erfüllung der Quotenverpflichtung durch die Anrechnung von Elektromobilität und strombasierten Kraftstoffen

Bei der Anrechnung von anderen (fossilen) Kraftstoffen auf die Treibhausgasquote

Hinweis

Die Anrechnung dieser Kraftstoffe war nur bis zum Verpflichtungsjahr 2021 möglich!

Bei der Anrechnung bestimmter fossiler Kraftstoffe waren in der Regel keine speziellen Nachweise erforderlich. Die entsprechenden, regelmäßig aufgrund von Verträgen nach § 37a Abs. 6 oder Abs. 7 BImSchG übertragenen Mengen (bzw. Emissionseinsparungen) waren in der Jahresquotenanmeldung anzumelden und konnten anhand der Steueranmeldungen von der Biokraftstoffquotenstelle überprüft werden.

Etwas Anderes galt für diejenigen Kraftstoffe der Anlage 2 der 38. BImSchV, die keine Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes sind und daher durch die Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr als in den Verkehr gebracht galten. In diesem Fall mussten der Verpflichtete oder ggf. der Dritte im Sinne des § 37a Abs. 6 BImSchG durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachweisen. Dabei waren insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe zu erfassen.

Auch für diese Aufzeichnungen galt, sie mussten so beschaffen sein, dass sie es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichten, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen.

Bei der Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Entscheidend für die Anrechnung von Emissionsminderungen, die durch Maßnahmen zur Minderung derartiger Emissionen im Upstream-Bereich erzielt wurden, sind die sogenannten UER-Nachweise, die der Projektträger (d.h. derjenige, der die Maßnahme durchführt) auf den Verpflichteten überträgt (dem Abschluss eines Quotenvertrages vergleichbar).

Der Verpflichtete überträgt die UER-Nachweise dann auf das im UER-Register eingerichtete Entwertungskonto der Biokraftstoffquotenstelle und teilt in der Quotenanmeldung die entsprechende Transaktionsnummer mit.

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