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Anmeldeverfahren - Zuständigkeiten, Termine und Mitteilungspflichten

Die Biokraftstoffquotenstelle beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) mit Dienstsitz in Cottbus ist

  • zentrale Auskunftsstelle für Fragen zu Biokraftstoffen und
  • zuständig für die bundesweite Überwachung und Abrechnung der Treibhausgasquote.

Der Quotenverpflichtete hat der Biokraftstoffquotenstelle bis zum 15. April eines Jahres mit dem Formular 1155 "Jahresquotenanmeldung für Quotenverpflichtete" schriftlich mitzuteilen:

  1. die im vorangegangenen Kalenderjahr (Verpflichtungsjahr) in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und Dieselkraftstoffs,
  2. die im Verpflichtungsjahr von ihm eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, z.B.

    • die in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoff (bezogen auf verschiedene jeweils betroffene Biokraftstoffe) und deren Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
    • die in Verkehr gebrachte Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs und deren Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
    • die in Verkehr gebrachte Menge von anderen anrechenbaren (fossilen) Kraftstoffen und
    • Maßnahmen zur Minderung von Upstream-Emissionen,
  3. und die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen.

Der Anmeldung sind vom Verpflichteten in jedem Fall in Papierform beizufügen:

  • Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise,
  • für die Biokraftstoffe Bioethanol, Pflanzenöl, Fettsäuremethylester (Biodiesel) und Biomethan sowie für E85-Kraftstoff für jedes Quartal mindestens ein Nachweis über die Einhaltung der Kraftstoffqualität (DIN),
  • Herkunftsnachweise, Mengennachweise und Herstellererklärungen zu den erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs, die zur Anrechnung kommen sollen,
  • geeignete Aufzeichnungen über Art, Menge und Treibhausgasemissionen der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe gem. Anlage 1 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), die keine Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sind und an Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr abgegeben wurden,
  • Kopien der abgeschlossenen Quotenhandelsverträge mit den erforderlichen Mindestangaben,
  • zuvor auf das Entwertungskonto des UER-Registers übertragene UER-Nachweise.

Informationen zu den Nachweispflichten

Sofern Quotenverpflichtungen auf Dritte (Erfüllungsgehilfen) übertragen wurden, hat neben dem Quotenverpflichteten auch der Dritte bis zum 15. April des Folgejahres der Biokraftstoffquotenstelle ein Mehrstück des entsprechenden Vertrags vorzulegen.

Schriftlich mitzuteilen sind von einem

  1. nicht selbst quotenverpflichteten Dritten (§ 37a Abs. 6 BImSchG) mittels Formular 1199

    • die aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm in Verkehr gebrachten, auf die Treibhausgasquote anrechenbaren Kraftstoffmengen, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Kraftstoffe und
    • die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen;
  2. selbst quotenverpflichteten Dritten (§ 37a Abs. 7 BImSchG) mittels Formular 1155

    • die aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

Der Mitteilung sind die entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die Nachweise über die Einhaltung der Kraftstoffqualität (DIN) und die für einige Erfüllungsoptionen erforderlichen Bescheinigungen des Umweltbundesamtes (UBA-Bescheinigungen) beizufügen.

Die Hauptzollämter sind:

  • zuständig für die Energiesteueranmeldung (Steuererhebung und Steuerentlastung),
  • Ansprechpartner für die sich daraus ergebenden Fragen der Unternehmen, für die sie die energiesteuerrechtliche Erlaubnis erteilt haben oder erteilen würden.

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