Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Allgemeine Informationen zur Treibhausgasquote

Durch eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurden Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, vom 1. Januar 2007 an verpflichtet, einen Mindestanteil dieser Kraftstoffe in Form von Biokraftstoffen abzusetzen. Diese sogenannte Biokraftstoffquote orientierte sich an der energetischen Menge der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe.

Mit der vom Deutschen Bundestag im Jahr 2009 beschlossenen Umstellung der energetischen Biokraftstoffquote auf eine Treibhausgasquote zum 1. Januar 2015 sollte der Einsatz von Biokraftstoffen stärker auf die Minderung von Treibhausgasemissionen ausgerichtet werden.

Die Mineralölwirtschaft wurde verpflichtet, die Treibhausgasemissionen - bezogen auf die jährliche Gesamtabsatzmenge eines Unternehmens an Otto- und Dieselkraftstoff (einschließlich des Biokraftstoffanteils) - durch das Inverkehrbringen von (zunächst) Biokraftstoffen zu senken.

Die jeweilige Treibhausgaseinsparung ist prozentual festgelegt worden und steigt im Laufe der Jahre. Nach anfänglichen 3,5 Prozent soll sie bis zum Jahr 2030 auf 25 Prozent angehoben werden.

Informationen zur Höhe der Treibhausgasquote

Durch weitere grundlegende Änderungen im Bundesimmissionsschutzrecht sollten vom Jahr 2018 an Folgen indirekter Landnutzungsänderungen eingedämmt werden, indem die Anrechenbarkeit konventioneller Biokraftstoffe (die ab 2022 in den Rechtsnormen dann als "Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen" bezeichnet werden) beschränkt wurden und gleichzeitig das Inverkehrbringen eines kontinuierlich wachsenden Mindestanteils fortschrittlicher Kraftstoffe vorgeschrieben wurde.

Informationen zur Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

Zudem wurden im Verpflichtungsjahr 2018 neue Erfüllungsoptionen eingeführt:
erstmals konnten Treibhausgaseinsparungen angerechnet werden, die dadurch erzielt wurden, dass

  • elektrischer Strom für die Elektromobilität,
  • strombasierte Kraftstoffe,
  • als weniger klimaschädlich geltende fossile Kraftstoffe (befristet bis zum Verpflichtungsjahr 2021) und
  • biogene Flüssiggase

eingesetzt worden sind. Außerdem konnten zumindest bis 2020 biogene Öle angerechnet werden, die bei der sogenannten Co-Hydrierung mitverarbeitet worden sind.

Vom Verpflichtungsjahr 2020 an können darüber hinaus

  • Maßnahmen, die zur Reduzierung von Upstream-Emissionen ergriffen wurden,

bis zum Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.

Ergänzend dazu wird der Einsatz anrechenbarer Biokraftstoffe beginnend zum Verpflichtungsjahr 2022 durch die Einführung der folgenden Maßnahmen gesteuert:

  • Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen und
  • Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung.

Beginnend zum Kalenderjahr 2026 wird dann auch noch eine gesetzliche Quotenverpflichtung für Flugturbinenkraftstoffe eingeführt.

Bundesweit zuständig für die Berechnung und Überwachung der Treibhausgasquote ist das Fachgebiet Biokraftstoffquote ("Biokraftstoffquotenstelle") beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) mit Dienstsitz in Cottbus.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen