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Energieeffizienzsysteme

Grundsätzliches

Unternehmen, die die Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, müssen Energieeinsparungen erbringen, indem sie nachweisen, dass sie im Antragsjahr ein Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem oder - als kleine und mittlere Unternehmen - alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben oder betrieben haben, § 10 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG).

Wie dieser Nachweis im Einzelnen zu führen ist und wer ihn ausstellt, ist in folgender Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt worden:
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 19. Juli 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

Begrifflichkeiten

"Energieeffizienzsysteme"

Hier handelt es sich um keinen juristischen Begriff. Der Begriff dient lediglich zur Vereinfachung als Überbegriff für folgende Systeme:

  • Energiemanagementsysteme

    Hierunter fallen Energiemanagementsysteme, die den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Dezember 2018, entsprechen.

  • Umweltmanagementsysteme

    Anerkannt werden können solche Umweltmanagementsysteme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 ("EMAS-Verordnung") - in der jeweils geltenden Fassung - entsprechen.

  • Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz

    Statt eines Energie- oder Umweltmanagementsystems kann auch ein alternatives System zur Energieeffizienzverbesserung eingeführt bzw. betrieben werden.
    Dies gilt allerdings nur für kleine und mittlere Unternehmen.
    Damit es für die Gewährung der Steuerentlastung anerkannt werden kann, muss es die Voraussetzungen in § 3 SpaEfV erfüllen, d.h. es muss sich um Folgendes handeln:

    • Entweder um ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, das mit einem Energieauditbericht nach Anlage 1 der SpaEfV abschließt, oder
    • um ein alternatives System nach Anlage 2 der SpaEfV.

Diese drei Definitionen ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 SpaEfV.

Kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Unternehmen im Sinn nachfolgender Empfehlung (in der jeweils geltenden Fassung):
"Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2003) ("KMU-Empfehlung")

Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG.

KMU können anstelle eines Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems ein alternatives System betreiben.

Nachweis

Der Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen (Formular 1449).

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

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Den Nachweis ausstellende Stellen

Ausschließlich die in § 10 Abs. 7 StromStG genannten Stellen sind befugt, einen Nachweis nach Vordruck 1449 auszustellen oder zu bestätigen, § 4 Abs. 6 auch i.V.m. § 5 Abs. 5 SpaEfV.

  • Bei Energiemanagementsystemen oder alternativen Systemen

    Der Beginn der Einführung kann von einer Konformitätsbewertungsstelle bestätigt werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinn des § 10 Abs. 7 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 18 Abs. 2 Stromsteuerverordnung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert ist. Somit also auch von einer Konformitätsbewertungsstelle, die von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums akkreditiert wurde.
    Alternativ durch einen von der DAU oder von nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation.

  • Bei Umweltmanagementsystemen

    Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der EMAS-Verordnung hat die Bestätigung nach § 4 Abs. 6 auch i.V.m. § 5 Abs. 5 SpaEfV durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation zu erfolgen (siehe § 4 Abs. 4-6 Satz 3 SpaEfV). § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend.

Hinweis

Sofern ein EMAS-Nachweis das gesamte Unternehmen abdeckt, kann die Bestätigung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SpaEfV auch durch eine EMAS-Registrierungsstelle (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 SpaEfV) erfolgen, § 4 Abs. 6 Satz 4 SpaEfV).

Weitere Informationen zu Konformitätsbewertungsstellen, Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und zur Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) finden Sie auf der Seite "An wen können sich Unternehmen bei Fragen zu Energieeffizienzsystemen wenden?"

"An wen können sich Unternehmen bei Fragen wenden?"

Externe Auditoren

Die oben genannten, zur Nachweisausstellung befugten Stellen bedienen sich ggf. bei Vorortprüfungen der Mithilfe sogenannter "externer Auditoren" im Rahmen der Regeln der DAkkS bzw. der DAU.
Diese externen Auditoren sind nicht zur alleinigen Ausstellung und Bestätigung des Nachweises (Formular 1449) befugt.

Soweit externe Auditoren bei Vorortprüfungen tätig waren, haben diese den Nachweis ebenfalls zu unterschreiben und damit den Wahrheitsgehalt ihrer Beobachtungen zu erklären.

Hinweis

Der Unterschrift eines externen Auditors bedarf es nicht, sofern die Nachweisführung auf der Grundlage von Testaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SpaEfV) erfolgt, § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV.

Fristen zur Ausstellung des Nachweises

Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Nachweises (Formular 1449) durch eine der hierzu befugten Stellen müssen im Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein, § 4 Abs. 5 SpaEfV.

Das Antragsjahr ist das Jahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird.

Das bedeutet zum Beispiel, dass

  • etwaige Vorortprüfungen bis Ende des Antragsjahres vollständig durchgeführt worden sein müssen,
  • Testate, die nach § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises sind, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgestellt worden sein müssen und
  • sämtliche Unterlagen, die nach § 4 Abs. 3 SpaEfV Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweises für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz sind, der ausstellenden Stelle spätestens bis zum 31. Dezember des Antragsjahres vorliegen müssen.

Soweit die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann die ausstellende Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und einen Nachweis (Formular 1449) ausstellen.

Hinweis

Fachliche Fragen zur Nachweisführung

Konformitätsbewertungsstellen können sich hierzu an die DAkkS wenden.
Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen können sich an die DAkkS oder an die DAU wenden.

DIN-Normen

Die DIN Normen DIN EN ISO 50001, DIN EN 16001 und DIN EN 16247-1 können (kostenpflichtig) bezogen werden über

Beuth Verlag GmbH,
Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
Telefon 030 2601-2260
Telefax 030 2601-1260

oder stehen zum (kostenpflichtigen) Download im Internet bereit:
http://www.beuth.de/de/.

Auskünfte über die Inhalte der DIN Normen können durch die Hauptzollämter mangels Zuständigkeit und zur Wahrung der Urheberrechte nicht erteilt werden.

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