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Agrardieselentlastung

Antragsfrist

Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wurden, beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Antragstellung

Hinweis

Seit dem 1. Januar 2024 ist der Antrag auf Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben.

Die elektronische Antragstellung hat viele Vorteile:

  • Übermittlung des Antrags ohne spezielle Software
  • übersichtliche Benutzerführung durch den Antrag
  • erleichterte Antragstellung im Folgejahr
  • schnellere Bearbeitung des Antrags
  • Übermittlung von Unterlagen in digitaler Form

Die Zollverwaltung stellt den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft den Online-Antrag zur Agrardieselentlastung über das Zoll-Portal als Dienstleistung zur Verfügung.

Hier kann der Entlastungsantrag, nach vorheriger Registrierung, digital ausgefüllt werden. Anschließend wird der ausgefüllte Antrag elektronisch dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt.

Hinweis

Um die Dienstleistung "Agrardieselentlastung" im Zoll-Portal nutzen zu können, benötigen Sie im Zoll-Portal ein Geschäftskundenkonto. Hierfür benötigen Sie ein ELSTER-Konto, welches unter www.elster.de auf Basis der aktuellen Steuernummer erstellt wurde (Variante "Für eine Organisation").

Dienstleistung "Agrardieselentlastung" [Anmeldung notwendig]

Allgemeine Benutzerhinweise und Kontaktdaten

Häufige Fragen zur Registrierung für Nutzung der Online-Anträge

Aufgrund vermehrter Anfragen von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Zoll-Portal werden nachfolgend kompakt und übersichtlich Antworten auf die häufigsten Fragen dargestellt. Weitere Hinweise finden Sie auch im Hilfebereich des Zoll-Portals.

Hilfe und Kontakt zum Zoll-Portal

Antragstellung durch Entlastungsberechtigte

Benötige ich ein Geschäftskundenkonto oder ein Bürgerkonto?

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden als Geschäftskunden angesehen und müssen im Zoll-Portal daher ein Geschäftskundenkonto einrichten. Betätigen Sie hierzu den Punkt "Jetzt Konto anlegen!" auf der Startseite des Zoll-Portals und wählen anschließend die Option "Geschäftskundenkonto" aus.

Konto anlegen Konto anlegen

Im nächsten Schritt der Registrierung müssen Sie ein Zugangsmittel auswählen. Hier steht Ihnen als Geschäftskunde nur ELSTER zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierbei, dass an dieser Stelle aus-schließlich ein ELSTER-Konto für eine Organisation genutzt werden kann.

Wie kann ein ELSTER-Konto für eine Organisation beantragt werden?

Registrieren Sie sich bei "Mein ELSTER" (unter www.elster.de > "Benutzerkonto erstellen"), um ein ELSTER-Konto zu erstellen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie ein Konto für eine Organisation benötigen, welches auf Basis Ihrer Betriebs-Steuernummer erstellt worden ist.

Hinweis: Mit einem persönlichen ELSTER-Konto, welches Sie über die ELSTER-Registrierungsfunktion "Für mich" erstellt haben, ist es Ihnen nicht möglich, ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal zu erstellen.

Wichtige Eckpunkte bei der Registrierung in ELSTER:

Personalisierung

Identifikation

Hinweis zur Verarbeitung der durch ELSTER übermittelten Rechtsform:
Im Zuge der Nutzung Ihres ELSTER-Kontos beim Zoll-Portal stimmen Sie der elektronischen Übermittlung Ihrer beim Finanzamt hinterlegten Daten zu. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung der übermittelten Tätigkeit/Rechtsform für die Zwecke des Zoll-Portals in einer anderen Art und Weise dargestellt wird (Beispiel: Vom Finanzamt wird "Land- und Forstwirte" übermittelt und im Zoll-Portal wird dies als "Einzelunternehmen" oder "e.K." ausgegeben). Ihre beim Finanzamt hinterlegten Daten werden hierdurch nicht verändert.

Kann ich mich auch mit persönlichem ELSTER-Konto oder neuem Personalausweis legitimieren?

Entlastungsberechtigte benötigen für die Beantragung der Agrardieselentlastung im Zoll-Portal ein ELSTER-Konto für eine Organisation. Ein persönliches ELSTER-Konto (Variante "Für Mich") oder ein neuer Personalausweis können hierbei nicht eingesetzt werden.

Ein ELSTER-Konto für Privatpersonen oder der neue Personalausweis kann nur eingesetzt werden, um Anträge in Vertretung abgeben zu können (siehe Antragstellung durch vertretungsberechtigte Personen).

Antragstellung durch vertretungsberechtigte Personen

Welche Möglichkeiten bietet die Antragstellung durch vertretungsberechtigte Personen?

Neben der Antragstellung durch den Entlastungsberechtigten selbst, besteht im Zoll-Portal auch die Möglichkeit, dass vertretungsberechtigte Personen (z.B. Steuerberater) einen Antrag für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft stellen.

Welche Voraussetzungen werden benötigt?

Die vertretungsberechtigte Person benötigt einen Zugang zum Zoll-Portal und muss bei der Registrierung ein entsprechendes Zugangsmittel festlegen.

Hinweis: Eine Registrierung per E-Mail und Passwort als Zugangsmittel ist nicht ausreichend und eine Antragstellung somit nicht möglich.

Auch muss die vertretungsberechtigte Person nachweisen, dass Sie vom entlastungsberechtigten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gesetzlich oder organschaftlich bevollmächtigt ist, den Antrag zu stellen. Dem Antrag ist in Abhängigkeit des Vertretungsverhältnisses ggf. eine unterschriebene Vollmacht beizufügen.

Wie kann ein ELSTER-Konto beantragt werden?

Registrieren Sie sich bei "Mein ELSTER" (unter www.elster.de > "Benutzerkonto erstellen"), um ein ELSTER-Konto zu erstellen.

Ansprechpartner für weitere Fragen

Wer hilft mir bei weiteren Fragen?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Service Desk Zoll:

Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
Fax: +49 22899 680-187584
E-Mail: servicedesk­@zoll.de
De-Mail: auskunft-zoll.gzd­@zoll.de-mail.de

Verfahren bei Hofübergaben und Änderungen der Rechtsform innerhalb eines Jahres

Antragsberechtigt für die Agrardieselentlastung ist der Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Begünstigter).

Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.

Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr, in dem die Energieerzeugnisse zu begünstigten Zwecken (Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung) verwendet wurden.

Beispiel

Landwirt A ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs vom 1. Januar 2022 bis 30 Juni 2022. Zum 1. Juli 2022 erfolgt die Hofübergabe an seinen Sohn (Landwirt B). Es findet somit ein Inhaberwechsel statt.

Landwirt A ist daher für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 berechtigt, die Agrardieselentlastung zu beantragen.

Landwirt B ist berechtigt, für die zu begünstigten Zwecken verwendeten Energieerzeugnisse für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 die Agrardieselentlastung zu beantragen.

Das gleiche gilt auch bei Änderung der Rechtsform.

Im Formular ist hierzu ein Feld vorgesehen, in dem der Betriebsinhaberwechsel zu dokumentieren ist.

Beizufügende Unterlagen

  1. Bei erstmaliger Antragstellung sind folgende Unterlagen im Rahmen der Antragstellung über das Zoll-Portal hochzuladen:

    • Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse
    • Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind (soweit der Antragsteller dazu verpflichtet ist)
    • von Imkereien eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143)
    • Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148)

    Hinweis: Bei Folgeanträgen sind die Unterlagen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.

  2. Die Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.


    Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).

    Beihilferechtliche Vorgaben

Quittungen und Lieferbescheinigungen

Die Quittungen und Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht zu begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse müssen die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten.

Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben enthalten.

Hinweis für nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge

Der Antragsteller hat sich Quittungen und Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöle ausstellen zu lassen. Von dieser nachweislich bezogenen Gesamtmenge ist dann die Gasölmenge abzuziehen, die für nicht begünstigte Zwecke verwendet wurde. Nachweise hierzu sind aufzubewahren und auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.

Eine generelle Nachweispflicht für eindeutig nicht begünstigte Verbräuche besteht nicht. Ein solcher eindeutig nicht begünstigter Verbrauch liegt vor, wenn nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge mit Kraftstoffen betrieben werden, die ausschließlich von einem Dritten bezogen wurden, wenn also z.B. der von einem Dritten genutzte Pkw im Entlastungszeitraum ausschließlich an öffentlichen Tankstellen und nie an einer Hoftankstelle des Begünstigten betankt wurde.

Nachweise müssen nur für die Energieerzeugnisse erbracht werden, die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken durch den Antragsteller bezogen wurden.

Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigte Arbeiten ausführen (z.B. Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände), sind für das bei diesen Arbeiten verwendete Gasöl nicht entlastungsberechtigt, auch wenn sie es selbst bezogen haben. Dies gilt auch für begünstigte Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

Das dabei verbrauchte Gasöl gilt als vom Auftrag gebenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Nur dieser ist für das Gasöl entlastungsberechtigt.

Für diese Fälle muss sich der entlastungsberechtigte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vom Betrieb, der die begünstigten Arbeiten ausgeführt hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben ausstellen lassen:

  • Anschrift des entlastungsberechtigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Auftraggeber)
  • Anschrift des ausführenden Betriebs (z.B. Lohnbetrieb)
  • Datum, Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten
  • verbrauchte Gasölmenge
  • Rechnungsbetrag

Als Bescheinigung kann das Formular ZSA 148 genutzt werden.

Es ist jedoch auch möglich, dass die geforderten Angaben z.B. auf der Rechnung angebracht werden.

Die Ausstellung einer Jahresbescheinigung ist möglich. Die einzelnen Arbeiten müssen jedoch mit dem jeweiligen Datum aufgelistet werden.

Ansprechperson

Dienststellensuche

Zur Ermittlung der zuständigen Ansprechperson bei Fragen zu Ihrem Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Agrardieselvergütung) nutzen Sie bitte die folgende Suche.

Agrardieselvergütung

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