Werden Energieerzeugnisse privat aus einem eingeführt (zum Beispiel Benzin im Pkw-Kraftstofftank), gelten folgende Regelungen:
- Kraftstoff, der sich in dem Hauptbehälter eines Fahrzeugs befindet, kann einfuhrabgabenfrei eingeführt werden.
- Zusätzlich sind 10 Liter in einem tragbaren Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit dem Pkw bzw. Kraftrad eingeführt wird.
Der abgabenfrei eingeführte Kraftstoff darf aber ausschließlich in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO).