Anmeldung nach den Zollvorschriften
Energieerzeugnisse sind in der Zollanmeldung mit ihren für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen (zum Beispiel Art, Menge, Beschaffenheit) anzumelden, da die Zollvorschriften sinngemäß gelten.
Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung und gegebenenfalls der "Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern" (Formular 0467) oder mit den amtlich vorgeschriebenen Formularen nach dem Energiesteuerrecht gemäß § 43 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) abzugeben.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Zollvorschriften für das Verbringen von Waren in das Verbrauchsteuergebiet der EU eingehalten werden (beispielsweise Erfassung des Warenverkehrs, Gestellung, vorübergehende Verwahrung, Anmeldung zum freien Verkehr und so weiter)
Informationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Steuerentstehung
Werden Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) durch die Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, entsteht zu diesem Zeitpunkt die Energiesteuer.
Die Energiesteuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse zum Zeitpunkt der Einfuhr unmittelbar am in
- ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5 EnergieStG) oder
- ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG)
überführt werden (§ 19b EnergieStG).
Die Steuerentstehung bei Unregelmäßigkeiten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren ergibt sich aus § 19a EnergieStG i.V.m. Art. 215 Zollkodex.
Steuerbefreiungen
Verbrauchsteuerbefreiungen ergeben sich immer aus dem Verbrauchsteuergesetz selbst. Durch Verweisungsnormen aus dem Steuerrecht werden aber bestimmte zollrechtliche Befreiungstatbestände anwendbar.
So finden die im Zollrecht vorgesehenen außertariflichen Befreiungen auch bei der Anmeldung zum zoll- und verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr von Energieerzeugnissen Anwendung. Zu den außertariflichen Befreiungen gehören zum Beispiel die Einfuhr von Warenmuster oder -proben (mit Mengenbegrenzung).
- Informationen zur Steuerbefreiung im Energiesteuerrecht
- Informationen zu außertariflichen Befreiungen nach Gemeinschaftsrecht
Beförderungen im Steuergebiet nach Einfuhr aus einem Drittland
Energieerzeugnisse, die aus einem in das eingeführt wurden, können nach Entrichtung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer im Steuergebiet (Abfertigung zum ) unter Aussetzung der Energiesteuer ausschließlich von vom Ort der Einfuhr in ein verbracht oder an einen im Steuergebiet abgegeben werden (§ 10 EnergieStG).
Das beginnt, wenn die Energieerzeugnisse am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Es endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse im empfangenden Steuerlager oder mit der Übernahme durch den Begünstigten.