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Verfahren

Anmeldung nach den Zollvorschriften

Energieerzeugnisse sind in der Zollanmeldung mit ihren für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen (zum Beispiel Art, Menge, Beschaffenheit) anzumelden, da die Zollvorschriften sinngemäß gelten.

Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung und gegebenenfalls der "Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern" (Formular 0467) oder mit den amtlich vorgeschriebenen Formularen nach dem Energiesteuerrecht gemäß § 43 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) abzugeben.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Zollvorschriften für das Verbringen von Waren in das Verbrauchsteuergebiet der EU eingehalten werden (beispielsweise Erfassung des Warenverkehrs, Gestellung, vorübergehende Verwahrung, Anmeldung zum freien Verkehr und so weiter)

Steuerentstehung

Werden Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) durch die Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, entsteht zu diesem Zeitpunkt die Energiesteuer.

Die Energiesteuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse zum Zeitpunkt der Einfuhr unmittelbar am in

  • ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5 EnergieStG) oder
  • ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG)

überführt werden (§ 19b EnergieStG).

Die Steuerentstehung bei Unregelmäßigkeiten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren ergibt sich aus § 19a EnergieStG i.V.m. Art. 215 Zollkodex.

Hinweis

Werden Energieerzeugnisse in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet, ist nicht § 19b Abs. 1 bis 3 EnergieStG sondern das Truppenzollgesetz anzuwenden (§ 19b Abs. 4 EnergieStG).

Steuerbefreiungen

Verbrauchsteuerbefreiungen ergeben sich immer aus dem Verbrauchsteuergesetz selbst. Durch Verweisungsnormen aus dem Steuerrecht werden aber bestimmte zollrechtliche Befreiungstatbestände anwendbar.
So finden die im Zollrecht vorgesehenen außertariflichen Befreiungen auch bei der Anmeldung zum zoll- und verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr von Energieerzeugnissen Anwendung. Zu den außertariflichen Befreiungen gehören zum Beispiel die Einfuhr von Warenmuster oder -proben (mit Mengenbegrenzung).

Hinweis

Die zollrechtlichen Regelungen gelten nicht, wenn Energieerzeugnisse des verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehrs anderer EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet verbracht werden. In diesen Fällen gelten ausschließlich die Regelungen über die Beförderung innerhalb der EU.

Beförderungen im Steuergebiet nach Einfuhr aus einem Drittland

Energieerzeugnisse, die aus einem in das eingeführt wurden, können nach Entrichtung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer im Steuergebiet (Abfertigung zum ) unter Aussetzung der Energiesteuer ausschließlich von vom Ort der Einfuhr in ein verbracht oder an einen im Steuergebiet abgegeben werden (§ 10 EnergieStG).

Das beginnt, wenn die Energieerzeugnisse am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Es endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse im empfangenden Steuerlager oder mit der Übernahme durch den Begünstigten.

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