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Versandhändler mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Versandhändler

Versandhändler ist, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) bzw. Kohle oder nicht leitungsgebundenes Erdgas aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert. Dabei muss er den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen (§ 18 Abs. 1 EnergieStG). Privatpersonen hingegen sind Personen, die nach dem Umsatzsteuergesetz nicht der Umsatzsteuer unterliegen bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Erlaubnis für den Versandhändler

Jeder Versandhändler, der Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG bzw. Kohle oder nicht leitungsgebundenes Erdgas an Privatpersonen im Steuergebiet versenden möchte, bedarf im Voraus einer Erlaubnis. Diese ist beim zuständigen Hauptzollamt durch das Formular 1187 zu beantragen. Änderungen, die die angegebenen Verhältnisse im Antrag betreffen, sind dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Hierzu ist ebenfalls das Formular 1187 zu verwenden.

Formular 1187

Zuständig für einen Versandhändler, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet, ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse empfangen werden bzw. in dem Bezirk, in dem der Versandhändler erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. Welches Hauptzollamt zuständig ist, kann über die Dienststellensuche ermittelt werden.

Dienststellensuche

Steuervertreter

Beabsichtigt der Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat nicht selbst im Steuergebiet steuerrechtlich in Erscheinung zu treten, kann er einen im deutschen Steuergebiet ansässigen sogenannten Steuervertreter beauftragen. Der beauftragte Steuervertreter handelt in eigenem Namen für den Versandhändler des anderen Mitgliedsstaates und übernimmt dabei die verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten für die Lieferung der Energieerzeugnisse.

Erlaubnis für den Steuervertreter

Hat sich der Versandhändler entschieden, einen Steuervertreter zu benennen, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt durch das Formular 1153 anzuzeigen. In der Anzeige sollen unter anderem alle für die Besteuerung wesentlichen Merkmale des Energieerzeugnisses (zum Beispiel Warenart, Beschaffenheit) sowie die voraussichtliche Liefermenge enthalten sein.

Formular 1153

Die Anzeige für die Benennung eines Steuervertreters ist bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Steuervertreter im Steuergebiet seinen Geschäftssitz hat. Welches Hauptzollamt zuständig ist, kann auch hier über die Dienststellensuche auf zoll.de ermittelt werden.

Dienststellensuche

Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

Der beauftragte Steuervertreter benötigt eine Erlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt. Diese ist durch das Formular 1187 zu beantragen. Die für einen Steuervertreter erteilte Erlaubnis gilt auch für den Versandhändler.

Formular 1187

Änderungen, die die angegebenen Verhältnisse im Antrag betreffen, sind unverzüglich vom Steuervertreter dem Hauptzollamt anzuzeigen.

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

Für die Erlaubnis als Versandhändler oder Steuervertreter wird vorausgesetzt, dass keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen.

Die Erlaubnis für den Steuervertreter wird nur erteilt, wenn er ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist.

Vor Erteilung der Erlaubnis ist zudem vom Versandhändler oder Steuerbeauftragen eine Sicherheit für die entstehende Steuer zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der Höhe der entstandenen Steuer (§ 18 Abs. 3 Satz 3 EnergieStG). Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag zugelassen werden, dass die Höhe der Sicherheit der Höhe der Steuerentstehung eines Monats entspricht.

Der Steuervertreter hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht

Versandhändler und Steuervertreter haben außerdem Aufzeichnungen über ihre Lieferungen in das Steuergebiet zu führen. Hierbei ist jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale vorher anzuzeigen. Erfolgt die Lieferung im Einzelfall, gilt die Anzeige mit dem Antrag auf Erlaubnis als abgegeben. Bei gelegentlichen Lieferungen sind Folgelieferungen mit dem Formular 1187 anzuzeigen. Finden nicht nur gelegentliche Lieferungen statt, so steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich.

Formular 1187

Erlaubniserteilung

Erfüllt der Versandhändler bzw. der Steuervertreter alle Voraussetzungen, erteilt das Hauptzollamt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt. Hierzu wird dem Antragssteller außerdem seine Unternehmensnummer mitgeteilt.
Hat der Versandhändler einen Steuervertreter beauftragt, wird auch dem Versandhändler die Erlaubniserteilung an den Steuervertreter schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.

Die Erteilung der Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt bedeutet, dass die Erlaubnis jederzeit vom Hauptzollamt widerrufen werden kann, wenn der Versandhändler bzw. der Steuervertreter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht, Bedenken gegen die steuerrechtliche Zuverlässigkeit bestehen, kaufmännische Bücher nicht ordnungsgemäß geführt werden oder der Jahresabschluss nicht rechtzeitig abgegeben wird. Hierzu führt das Hauptzollamt sowohl anlassbezogene als auch regelmäßige Überprüfungsmaßnahmen durch.

Steuerentstehung

Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse in das Steuergebiet. Damit ist die Steuer bei Grenzübertritt ins deutsche Steuergebiet entstanden.

Die Steuer entsteht jedoch nicht bei:

  • vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichem Verlust der Energieerzeugnisse,
  • Anschluss eines Verfahrens der Steuerbefreiung an die Lieferung.

Steueranmeldung und Steuerentrichtung

Steuerschuldner beim Versandhandel ist entweder der Versandhändler selbst oder der Steuervertreter, wenn der Versandhändler diesen zuvor benannt hat.

Eine Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat.

Für die Abgabe der Steueranmeldung ist zu unterscheiden, ob ein Einzelfall einer Lieferung vorliegt oder es häufiger bzw. nicht nur gelegentlich zu Lieferung in einem Monat kommt.

Im Falle einer Lieferung im Einzelfall hat der Steuerschuldner für das Energieerzeugnis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

Die Steuer ist spätestens am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

Beispiel für die Abgabefrist der Steueranmeldung

Ein Versandhändler aus Frankreich mit Erlaubnis im Einzelfall liefert am 12. Juli ein Energieerzeugnis des freien Verkehrs Frankreichs an eine Privatperson im Steuergebiet aus. Mit der Auslieferung ist die Energiesteuer entstanden (in diesem Fall also am 12. Juli). Die Steueranmeldung ist unverzüglich abzugeben. Die am 12. Juli entstandene Steuer ist spätestens am 25. August zu entrichten.

Im Falle einer nicht nur gelegentlichen Lieferung im Versandhandel ist die Steueranmeldung für die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, vom Steuerschuldner bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

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