Grundsatz
Registrierte Versender nach § 9b Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet oder in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung
- in ,
- in Betriebe von und
- zu
befördern dürfen.
Das Steueraussetzungsverfahren beginnt, wenn die Energieerzeugnisse am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse im anderen Mitgliedstaat durch den , registrierten Empfänger oder Begünstigten.
Erlaubnis
Die Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender ist vor Versandbeginn bei dem für den Geschäftssitz örtlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1167 "Antrag – Registrierter Versender (Energieerzeugnisse)") zu beantragen (§ 9b EnergieStG i.V.m. § 27 EnergieStV).
Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit abhängig, sofern die Beförderungen vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten erfolgen (§ 9b Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG).
Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben (§ 27 Abs. 3 EnergieStV).
Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 9b Abs. 2 EnergieStG).
Dem Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Energieerzeugnisse aus oder (§ 1a Nrn. 6,7, und 9 EnergieStG)
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint (§ 27 Abs. 2 EnergieStV).