Gegenstand des Lagers
Im Lager für Energieerzeugnisse können Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter ohne zeitliche Begrenzung §-4-Energieerzeugnisse, die der Steuer unterliegen, lagern (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 EnergieStG).
Solange sich die Erzeugnisse im Steuerlager befinden, bleiben sie unversteuert. Die Steuer entsteht erst dadurch, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager entfernt werden, sofern sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder eine steuerfreie Verwendung anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (sogenannte Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr).
Sinn und Zweck dieser Regelung beruht auf der Systematik der Energiesteuer als Verbrauchsteuer, letztlich erst die Verwendung durch den Endverbraucher steuerlich zu belasten.
Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, benötigt eine Erlaubnis des . Für die Erteilung der Erlaubnis muss ein wirtschaftliches Bedürfnis geltend gemacht werden. Deshalb muss das Lager mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- dem Großhandel
- dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller
- dem Mischen von Energieerzeugnissen
- der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen
- der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 EnergieStG (insbesondere zu steuerbegünstigten Zwecken)
Ein Lager für Energieerzeugnisse umfasst grundsätzlich alle Räume und Plätze, in denen sich Lagerstätten für Energieerzeugnisse befinden sowie Einrichtungen für die Lagerbehandlung. Die Lagerstätten müssen ebenfalls durch das zuständige Hauptzollamt zugelassen werden.
Anforderung an das Steuerlager und die Lagerstätten
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung müssen die Lagerstätten (wie zum Beispiel Räume, Gefäße, Lagerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen ausdrücklich durch das zuständige Hauptzollamt zugelassen werden. Die Energieerzeugnisse dürfen nur in den zugelassenen Lagerstätten gelagert und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnommen werden.
Anforderungen an die Lagerstätten und Zapfstellen (§ 17 EnergieStV):
- Die Lagerstätten müssen eine getrennte und übersichtliche Lagerung verschiedenartiger Energieerzeugnisse gewährleisten.
- Lagertanks müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen mit geeichten Messeinrichtungen ausgerüstet sein. Ausnahmen können durch das Hauptzollamt zugelassen werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.