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Besondere Lagerstätten

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Besondere Lagerstätten

Zugelassener Einlagerer

Unter den gleichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für die Beantragung eines Lagers für Energieerzeugnisse gelten, kann auch derjenige, der eigene Energieerzeugnisse in dem Steuerlager eines Anderen (zum Beispiel Tanklagerbetrieb) einlagert, Steuerschuldner für seine Energieerzeugnisse werden (sogenannter "zugelassener Einlagerer", § 7 Abs. 4 EnergieStG). Damit wird das Risiko eines möglichen Zahlungsausfalls vom Betreiber des Steuerlagers auf den Einlagerer übertragen.

Die erforderliche Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 EnergieStG versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen.

Das betrifft Flüssiggase - unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen - sowie Energieerzeugnisse, die ausschließlich zu steuerbegünstigten oder steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen.

Lager ohne Lagerstätten

Es besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für ein sogenanntes "Lager ohne Lagerstätten" vom zuständigen Hauptzollamt zu erhalten (§ 7 Abs. 5 EnergieStG).

Die Erlaubnis wird nur eingeschränkt für die nachstehenden Energieerzeugnisse erteilt:

  • ,
  • ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
  • Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

wenn diese zu folgenden Zwecken abgegeben werden sollen:

  • zur Versteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a EnergieStG, das heißt, Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, zum Regelsteuersatz,
  • zur Versteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG, das heißt, Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, zu einem zeitlich befristet ermäßigten Steuersatz,
  • zur Versteuerung nach § 2 Abs. 3 EnergieStG, das heißt, die oben genannten Gas- und Heizöle zu einem ermäßigten Steuersatz,
  • zu steuerfreien Zwecken nach §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 EnergieStG.

Darüber hinaus ist die Erteilung einer Erlaubnis möglich, wenn die genannten Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung - also ohne Belastung mit der Energiesteuer - an ein anderes Steuerlager im deutschen Steuergebiet geliefert werden sollen.

Steuerlager für den Erdölbevorratungsverband

Der Erdölbevorratungsverband (EBV) bevorratet in der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Energieversorgung Erdöl, Erdölerzeugnisse und -halbfertigerzeugnisse im Rahmen der Bevorratungspflicht nach dem Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG).

Auf Antrag des EBV ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden dürfen (§ 7 Abs. 7 EnergieStG).

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