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Hintergründe

Mit dem Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung für § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz - alte Fassung - im März 2012 wurde eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen für die Steuerentlastung für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) notwendig. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte rückwirkend zum 1. April 2012 im Energiesteuergesetz.

Neben den bereits nach der Rechtsnorm bis März 2012 bestehenden rechtlichen Tatbestandsmerkmalen mussten bei der Neufassung der Steuerentlastung nach § 53b Energiesteuergesetz die Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie (Mindeststeuersätze) berücksichtigt werden.

Die Umsetzung der verfahrensrechtlichen Regelungen erfolgte zusätzlich zum 31. Juli 2013 in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (mit Wirkung zum 1. Januar 2018) wurden die beiden Regelungen (§ 53a EnergieStG und § 53b EnergieStG) zur Verfahrensvereinfachung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit systematisch im neuen § 53a EnergieStG zusammengeführt und weiterentwickelt.

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