Waren der Positionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur sind "Erdgas" im Sinne des Energiesteuergesetzes (§ 1a Nr. 14 EnergieStG).
Kapitel 4 des Energiesteuergesetzes (§§ 38 bis 44 EnergieStG) enthält Bestimmungen, die ausschließlich für Erdgas gelten.
Der Grund liegt darin, dass Erdgas zwar einerseits ein Energieerzeugnis und harmonisierter Verbrauchsteuergegenstand ist, andererseits jedoch nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt.