Die X-GmbH betreibt einen Industriepark und versorgt das dort ansässige Unternehmen Y mit Erdgas. Das Erdgas bezieht die X-GmbH von einem im Steuergebiet ansässigen Energieversorger per Rohrleitung.
Mit der Lieferung der X-GmbH an das Unternehmen Y würde die X-GmbH zum Lieferer im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Die Entnahme zum Verbrauch erfolgt durch Y. Die Steuer würde mit der Entnahme durch Y entstehen.
Die X-GmbH würde demnach Steuerschuldner werden.
Fiktion des § 38 Abs. 4 EnergieStG
Auf Antrag kann sich die X-GmbH von ihrem "Lieferer-Status" befreien lassen. Durch die Zulassung gilt X nicht als "anderer Lieferer" im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG. Das an X gelieferte Erdgas gilt bereits mit der Lieferung als aus dem Leitungsnetz entnommen. Voraussetzung ist, dass X das Erdgas nur an Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert.
Steuerschuldner wird der Erdgasversorger (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG).