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Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen

Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch (unter Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" im Zoll-Portal) an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr (ab Meldejahr 2025: mehr als 100.000 Euro) je Kalenderjahr erreicht.

Abweichend hiervon ist für eine in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG eine Meldung bereits dann abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbefreiung mehr als 100.000 Euro beträgt. Für die Ermittlung des Betrags sind allerdings nur Mengen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September verwendet oder abgegeben wurden.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" [Anmeldung notwendig]

Bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV ist eine Anzeige abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro (ab Meldejahr 2025: mehr als 10.000 Euro) beträgt. Bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Anzeige abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro (ab Meldejahr 2025: mehr als 10.000 Euro) beträgt.

Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 100.000 Euro) im Kalenderjahr beziehungsweise für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten weniger als 30.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) oder für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten weniger als 60.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht zur Abgabe einer Anzeige verpflichtet.

Seit dem 12. Januar 2019 ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag zulässig und möglich, welcher beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist.

Beispiel

Für die im Jahr 2023 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen ist die Anzeige bis spätestens 30. Juni 2024 abzugeben.

Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerbegünstigungen:

  • Steuerbefreiung nach

    • § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe) [nur für Mengen, die bis einschließlich 30. September 2023 verwendet wurden];
    • § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- bzw. Selbstverbrauch),
    • § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang),
  • Steuerermäßigungen nach

    • § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen),
    • § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen),
    • § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) und
    • § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung)
Beispiel

In einer KWK-Anlage (motorische Verwendung) wird gleichzeitig Strom und Wärme zur Versorgung eines Einfamilienhauses erzeugt. Bei der KWK-Anlage handelt es sich um eine begünstigte Anlage nach § 3 Energiesteuergesetz, da die mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient.
Die im Kalenderjahr 2023 in der KWK-Anlage eingesetzte Erdgasmenge ist dem zuständigen Hauptzollamt somit bis zum 30. Juni 2024 anzuzeigen.

Sofern für die in der KWK-Anlage verwendete Erdgasmenge zusätzlich eine Steuerentlastung nach z.B. § 53a Energiesteuergesetz beantragt wurde, ist neben der Anzeige für die Steuerbegünstigung eine Erklärung über die erhaltene Steuerentlastung abzugeben.

Die Begünstigungshöhe ergibt sich bei einer Steuerermäßigung aus der Differenz des Regelsteuersatzes zum reduzierten Steuersatz.

Beispiel

Der Regelsteuersatz für Erdgas beträgt 31,80 Euro je Megawattstunde (MWh) (bis 31. Dezember 2023: 13,90 Euro je MWh). Das in einer KWK-Anlage eingesetzte Erdgas (siehe obiges Beispiel) unterliegt aufgrund der Verwendung in einer begünstigten Anlage dem reduzierten Steuersatz in Höhe von 5,50 Euro je MWh. Die Begünstigung beträgt folglich 8,40 Euro je MWh (13,90 Euro abzüglich 5,50 Euro).

Die Begünstigungshöhe im Falle einer Steuerbefreiung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Energiesteuergesetzes entspricht der Versteuerungshöhe.

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