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Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beihilfen

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Das Funktionieren des Binnenmarktes hängt u.a. auch davon ab, dass durch staatliche Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. Eine Wettbewerbsverzerrung wird immer dann angenommen, wenn ein Unternehmen auf dem Markt durch z.B. Steuerbegünstigungen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, welchen es einsetzen kann, seine Marktchancen zu verbessern. Etwa durch Senkung von Preisen.

Zahlt ein Unternehmen eine zu Unrecht erhaltene staatliche Beihilfe - gleich welcher Art (z.B. Betriebs-, Investitions-, Regional-, Umstrukturierungs-, Ausbildungsbeihilfen o.a.) und gleich welcher gewährenden nationalen Institution (z.B. Bund, Länder, Kommunen oder auch Banken, wie z.B. KfW) - nicht zurück, obwohl die Europäische Kommission die Unvereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Unionsrecht festgestellt und die Rückforderung angeordnet hat, dann darf diesem Unternehmen in diesem Zeitpunkt keine weitere (andere) staatliche Beihilfe mehr gewährt werden.

Definition

Unter Rückforderungen in diesem Sinn sind ausschließlich Forderungen, die sich aus einer Entscheidung der Europäischen Kommission bei festgestellter Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (Negativentscheidung) ergeben, zu verstehen.

Beispiel

In der Vergangenheit hat die Kommission im Bereich des Energiesteuerrechts die Gewährung der Steuerentlastung nach § 58 EnergieStG alt (Stichwort: Unterglasanbau) für rechtswidrig erklärt und die Rückforderung angeordnet.

Die zugrunde liegende Kommissionsentscheidung über die Rechtswidrigkeit einer staatlichen Beihilfe ist für den Eintritt des Ausschlussgrundes allein noch nicht entscheidend. Der Ausschlussgrund ist ab dem Zeitpunkt gegeben, in dem das Unternehmen einen durch die nationalen Institutionen zurückgeforderten Betrag nicht zum Fälligkeitstag zahlt.

Nachweis der Berechtigung für die Steuerbegünstigung

Steuerentlastung

Entlastungsberechtigte sind verpflichtet, mit dem Antrag auf Steuerentlastung für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres die Anlage "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Die Selbsterklärung ist eine zwingende Antragsvoraussetzung. Sofern ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist eine Selbsterklärung ausreichend. Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben.

Solange ein Unternehmen eine aus den o.a. Gründen zurückgeforderte staatliche Beihilfe nicht zurückzahlt, darf ihm keine der als staatliche Beihilfen geltenden Steuerentlastungen nach dem Energiesteuergesetz gewährt werden. Wurde die zurückgeforderte Beihilfe gezahlt, kann die begehrte Steuerentlastung - innerhalb der gesetzlichen Fristen - rückwirkend ausgezahlt werden.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

Die als staatliche Beihilfe geltenden energiesteuerrechtlichen Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen werden über den Steuertarif gewährt bzw. sind allgemein erlaubt. Daher ist dem Hauptzollamt in dem Fall, wenn eine zu Unrecht erhaltene Beihilfe durch den Begünstigten nicht zurückgezahlt wird, unverzüglich eine Meldung hierüber mit Formular 1139 abzugeben. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rückzahlung nicht geleistet wird, entsteht für die verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer nach dem gemäß § 2 EnergieStG jeweils zutreffenden Steuersatz, § 11b Abs. 1 EnergieStV (vorbehaltlich § 21 EnergieStG).

Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt dies nur für den ermäßigten Teil der Steuer (Differenz zwischen Regelsteuersatz und reduziertem Steuersatz).

Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer für Kohle und Erdgas ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Die Steuer für andere Energieerzeugnisse, die in einem Monat entstanden ist, ist am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

Wird die Mitteilung über den Ausschlussgrund nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.

Für diese versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in den §§ 3, 3a und 28 EnergieStG genannten Steuersätzen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückzahlungsanforderung zwischenzeitlich nachgekommen ist, § 11b Abs. 2 EnergieStV.

Die Steuerentlastung ist bei dem zuständigen Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Dieser Antrag auf Steuerentlastung ist formlos möglich.

Vorauszahlungen

Auf Antrag können dem Lieferer von Erdgas oder dem Bezieher von Erdgas zum Verbrauch von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer bei der Festsetzung der Höhe der monatlichen Vorauszahlungen die voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigt werden.

Da die Vorauszahlungen für das anstehende Steuerjahr sind und die für den gleichen Zeitraum zu gewährenden (beihilferechtlich relevanten) Entlastungen angerechnet werden sollen, ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen abzugeben, da für den ersten Entlastungsabschnitt des Kalenderjahres zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungsbescheide regelmäßig noch kein entsprechender Antrag vorliegen wird. Da das europäische Beihilferecht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Entlastung abstellt, wird die Begünstigung bereits mit Anrechnung einer voraussichtlichen Steuerentlastung gewährt.

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