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Steuergegenstand im Tabaksteuerrecht

§ 1 Tabaksteuergesetz (TabStG)

Steuergegenstand allgemein

Der Tabaksteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet gemäß § 1 Tabaksteuergesetz (TabStG):

  • Tabakwaren, das sind Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak erhitztem Tabak und Wasserpfeifentabak)
  • den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen
  • Substitute für Tabakwaren

Steuergegenstand im Einzelnen

Tabakwaren

Zigarren oder Zigarillos

Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

  • ganz aus natürlichem Tabak,
  • mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak oder
  • gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, ggf. auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht (= Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung) mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt.

Zigaretten

Zigaretten sind

  • Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos wie oben beschrieben sind,
  • Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
  • Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak)

Rauchtabak (Feinschnitt, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak) ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2017, Az. C-638/15 (Eko-Urteil) erfordert eine neu vorzunehmende Abgrenzung zwischen Roh- und Rauchtabak. Der Begriff "Rauchtabak" ist weit auszulegen und die jeweilige Ware zum maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Bei der Beurteilung, ob es sich um Rauchtabak handelt, ist nicht auf die vorgesehene weitere Bearbeitung des Tabaks abzustellen, sondern darauf, ob der Tabak zum Zeitpunkt der Vorlage unmittelbar oder durch leicht durchführbare Vorgänge (z.B. händische Zerkleinerung), die im Wesentlichen keine industrielle Bearbeitung darstellen, rauchfertig gemacht werden kann. Somit muss der steuerpflichtige Rauchtabak nicht gebrauchsfertig sein.

Der Begriff "Rauchtabak" ist nicht nur auf Fertigerzeugnisse beschränkt, sondern umfasst auch den verarbeiteten und zum Rauchen geeigneten Tabak als Vorprodukt, Halbfertig- oder Zwischenerzeugnis.

Demzufolge ist im Umkehrschluss unter Rohtabak (kein Steuergegenstand) nur solcher Tabak einzustufen, der aus ganzen, nicht entrippten Tabakblättern besteht.

Feinschnitt

Für die Feinschnitteigenschaft von Rauchtabak müssen folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen:

  • mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile sind weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit
  • der Rauchtabak ist zur Selbstfertigung von Zigaretten bestimmt (z.B. laut Aufschrift auf der Verkaufsverpackung oder laut sonstiger beigefügter Unterlagen)

Rauchtabak gilt unabhängig von der Größe der Tabakteile als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

Pfeifentabak

Pfeifentabak ist Rauchtabak, der nicht als Feinschnitt eingeordnet werden kann.

Erhitzter Tabak

Erhitzter Tabak ist Rauchtabak, der zusätzlich der Definition nach § 1 Abs. 2b TabStG entspricht.

Erhitzter Tabak nach § 1 Abs. 2a TabStG ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden. Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak (§ 1b TabStG).

Stückweise und einzeln portionierter Tabak, der sich auch ohne Vorrichtung (Device) zum Rauchen in mehreren Zügen (wie bei Zigaretten) eignet, ist auch weiterhin tabaksteuerrechtlich als Zigarette einzuordnen.

Wasserpfeifentabak

Wasserpfeifentabak ist Rauchtabak, der zusätzlich der Definition nach § 1 Abs. 2b TabStG entspricht.

Wasserpfeifentabak nach § 1 Abs. 2b TabStG sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987, S. 1), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Wasserpfeifentabak (§ 1a TabStG).

Da Wasserpfeifentabak aufgrund seiner Beschaffenheit (Konsistenz und Feuchte) nicht für die Selbstfertigung von Zigaretten verwendet werden kann, ist er auch in den Fällen, in denen die Tabakteile die Größenverhältnisse für Feinschnitt erfüllen, als Pfeifentabak einzustufen.

Formular 1654de "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (deutsch)"
Formular 1654ar "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (arabisch)"
Formular 1654eng "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (englisch)"
Formular 1654tu "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (türkisch)"

Tabakabfälle

Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht wie oben beschrieben Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten sind. Als Tabakabfälle gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse

Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen für Zigarren und Zigarillos erfüllen.

Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, die sonstigen Voraussetzungen für Zigaretten oder Rauchtabak erfüllen und zum Rauchen/Inhalieren bestimmt sind (z.B. Kräuterzigaretten, Wasserpfeifen-Watte, Rauchpasten, Dampfsteine, Alginatkapseln, Rauchkristalle, Ice Drops oder Cellulosezuschnitte). Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I Seite 3394), das zuletzt durch Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I Seite 2631) geändert worden ist, sind.

Substitute für Tabakwaren

Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder den Zigaretten oder dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Produkte, die als Komponenten zur Selbstfertigung von Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten angeboten werden, unterliegen in gleichem Maße wie die o.g. Fertigprodukte als Steuergegenstand der Tabaksteuerpflicht. Mischkomponenten oder flüssige Stoffe zur Verwendung in Wasserpfeifen, die keine dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse darstellen (beispielsweise Glyzerin oder Aromen), stellen ebenfalls beim Vorliegen der entsprechenden Zweckbestimmung ein Substitut für Tabakwaren dar.

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