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Beförderung innerhalb der EU

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Grundlegende Ausführungen

Die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der EU wird grundsätzlich durch gemeinsame verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften geregelt.

Die Kaffeesteuer und die Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren sind jedoch keine harmonisierten Verbrauchsteuern. Demzufolge bestehen bei der Beförderung von Kaffee bzw. Substituten für Tabakwaren zwischen dem deutschen Steuergebiet und anderen EU-Mitgliedstaaten keine gemeinschaftlichen Regelungen (z.B. Formalitäten bei der Beförderung).

Der Handel mit anderen Mitgliedstaaten darf durch nicht harmonisierte Regelungen weder gehemmt noch erschwert werden. Daher sind bei der Beförderung von Kaffee bzw. Substituten für Tabakwaren zwischen dem deutschen Steuergebiet und anderen EU-Mitgliedstaaten Besonderheiten zu beachten (z.B. Anzeige- und Anmeldepflichten). Dies gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Privatpersonen.

Anwendungsfälle

Kaffee bzw. Substitute für Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten

  • in Steuerlager oder
  • zu Erlaubnisinhabern (zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren)

im Steuergebiet befördert werden.

Kaffee bzw. Substitute für Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung

  • aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder
  • von einem registrierten Versender im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (z.B. nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland)

an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten befördert werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 9 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
  • § 16 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
  • § 30 KaffeeStV

Pflichten

Pflichten des Steuerlagerinhabers

Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen und den Zugang in sein Lagerbuch einzutragen.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch eine andere Person (z.B. den Empfänger) geleistet wird.

Der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender hat den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren unverzüglich an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern.
Erlangt der Empfänger im Steuergebiet Besitz am Kaffee bzw. an den Substituten für Tabakwaren, hat der Empfänger die Ware unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu befördern.

Der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender hat die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

Er hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

  • den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • die Kaffeeart nach § 2 KaffeeStG bzw. die genaue Warenbezeichnung der Substitute für Tabakwaren
  • die Kaffeemenge bzw. Menge der Substitute für Tabakwaren
  • den Ort und den Tag der Lieferung
  • das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat
  • den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat

Bei Abholung oder Beförderung durch den Empfänger hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber Beleg zu führen durch:

  • eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten
  • eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern

Auf Verlangen des Hauptzollamts sind der Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren vorzuführen.

Rechtsgrundlagen

  • § 9 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
  • §§ 14 und 16 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG

Dienstleistungen im Zoll-Portal sowie Formulare für Kaffee und Substitute für Tabakwaren

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]

VerbrauchsteuerartFormularnummerFormularbezeichnung
Kaffee und kaffeehaltige Waren1840 Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee
1841 Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee
1844 Antrag – steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
1845 Sortimentsliste - Anlage zum Antrag (Formular 1844) auf Erteilung einer Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Tabak und Substitute für Tabakwaren1625 Steuererklärung für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
1650 Antrag – Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute
1651 Betriebserklärung - Steuerlager für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute
1684 Sortenverzeichnis, allgemeines
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Kaffee, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren2736 Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)
2737 Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)

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