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Das elektronische Verfahren EMCS

Grundlegende Ausführungen

Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) nach Art. 20 der Richtlinie 2020/262/EU erfolgen.

EMCS-Beteiligte können entweder über eine zertifizierte Teilnehmersoftware oder über die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) den für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlichen elektronischen Nachrichtenaustausch mit der Zollverwaltung über EMCS vornehmen. Für eine Teilnahme mit der zertifizierten Teilnehmersoftware bedarf es einer vorherigen Anmeldung bei der Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement.

Informationen zur Internet-EMCS-Anwendung (IEA)

Merkblatt zur Teilnahme am IT-Verfahren EMCSPDF | 1 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Rechtsgrundlagen

  • §§ 13 bis 16 AlkStV, §§ 28 bis 33 AlkStV
  • §§ 9 bis 12 BierStG, §§ 16 bis 22 BierStV
  • §§ 9 bis 12 SchaumwZwStG, §§ 15 bis 21 SchaumwZwStV
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. §§ 9 bis 12 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. §§ 15 bis 21 SchaumwZwStV
  • §§ 10 bis 13 TabStG, §§ 16 bis 22 TabStV

Grundsätzliches Verfahren

Beginn der Beförderung

Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. in ein Steuerlager im Steuergebiet,
  2. zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
  3. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers (auch im Einzelfall) oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
  4. zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen,

befördert werden, hat der Versender (=Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung von EMCS den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Sofern es keine Beanstandungen gibt, wird das e-VD mit einem Administrativen Referenzcode (ARC) versehen und an den Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt (Validierung).

Seit dem 1. Januar 2023 wird bei in der nationalen EMCS-Anwendung eröffneten Beförderungsvorgängen unter Steueraussetzung an der 20. Stelle im ARC die Codierung "S" (suspended) gesetzt.

Ist der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das e-VD an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.

Ein e-VD, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

Der Administrative Referenzcode (ARC) ist während der gesamten Beförderung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Gleiches gilt bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten. Im Postverkehr ist das e-VD in die Versandtasche zu legen.
Auf Verlangen sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren dem zuständigen Hauptzollamt unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.

Einführung in das IT-Verfahren EMCS

Im Fall einer Beförderung zu einem Begünstigten hat der Beförderer zusätzlich die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene bzw. die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.

Hinweis

Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern oder von in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnenem Alkohol erfolgen im Papierverfahren.

Informationen zum Papierverfahren bei der Beförderung unter Steueraussetzung

Rechtsgrundlagen

  • §§ 29 und 30 AlkStV
  • §§ 17 und 18 BierStV
  • §§ 16 und 17 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. §§ 16 und 17 SchaumwZwStV
  • §§ 17 und 18 TabStV

Annullierung

Der Versender kann das e-VD annullieren, solange die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch nicht begonnen hat. Dazu übermittelt der Versender den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung an EMCS. Der Entwurf der Annullierungsmeldung wird von der EMCS-Anwendung automatisiert geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird der Entwurf validiert und an den Versender zurückgeschickt. Der Empfänger erhält ebenfalls die Annullierungsmeldung. Bei Vorgängen mit Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat wird die Annullierungsmeldung dem Bestimmungsmitgliedstaat übermittelt.

Rechtsgrundlagen

  • § 31 AlkStV
  • § 20 BierStV
  • § 19 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 19 SchaumwZwStV
  • § 20 TabStV

Änderung des Bestimmungsorts

Während der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung kann der Versender (= Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) jederzeit den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben, indem er den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an EMCS übermittelt. Die Prüfung des Entwurfs der Änderungsmeldung erfolgt analog zur Prüfung des Entwurfs des e-VD. Sofern keine Fehler bei der Prüfung festgestellt wurden, wird der Entwurf der Änderungsmeldung automatisiert validiert.

Die Durchführung einer Bestimmungsortänderung ist rechtlich nur zulässig soweit sich der Bestimmungsort und/oder der aufgeführte Empfänger gegenüber den Angaben im ursprünglichen e-VD ändern.

Wird durch eine Aktualisierung eines e-VD der darin angegebene Empfänger geändert und ist dieser ein Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger im Steuergebiet, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das aktualisierte e-VD an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ebenso wird der ursprüngliche Empfänger (= Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger im Steuergebiet) von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt über die Änderung entsprechend unterrichtet.
Die Änderung des Bestimmungsorts ist auch möglich für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

Eine Änderung des Bestimmungsorts an Begünstigte ist nicht möglich.

Rechtsgrundlagen

  • § 32 AlkStV
  • § 21 BierStV
  • § 20 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 20 SchaumwZwStV
  • § 21 TabStV

Beendigung der Beförderung

Nach der Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, an einem zulässigen Bestimmungsort, hat der Empfänger seinem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung von EMCS unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die Frist kann vom Hauptzollamt auf Antrag des Empfängers verlängert werden.

Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung validiert und automatisiert an den Empfänger übermittelt. Dem im Steuergebiet ansässigen Versender wird die Eingangsmeldung von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt übermittelt.

Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der oben genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Die Eingangsmeldung wird nach Überprüfung der Angaben durch das Hauptzollamt erstellt.

Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unverzüglich vorzuführen.

Verlassen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU, erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

Grundsätzlich gelten die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung als Nachweis für die Beendigung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Ausfuhrmeldung gilt allerdings dann nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU nicht verlassen haben.

Ist der Empfänger bei Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren Besitz erlangt hat (Streckengeschäft). Eine körperliche Aufnahme der Waren durch den im ursprünglichen e-VD angegebenen Empfänger ist somit nicht erforderlich. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.

Rechtsgrundlagen

  • § 33 AlkStV
  • § 22 BierStV
  • § 21 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 21 SchaumwZwStV
  • § 22 TabStV

Das Ausfallverfahren

Die Ausfallverfahrensregelungen können immer dann zur Anwendung kommen, wenn der Teilnehmer oder das zuständige Hauptzollamt wegen technischer Störungen nachweisbar nicht in der Lage ist, die für EMCS vorgesehenen Nachrichten auf dem für den Teilnehmer üblichen Kommunikationsweg zu übermitteln oder zu empfangen und die technische Störung nicht in zumutbarer Zeit oder nicht mit zumutbarem Aufwand behoben werden kann.

Beginn der Beförderung

Steht EMCS nicht zur Verfügung, kann der Versender (= Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren beginnen, indem er ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 033074 "Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren (Ausfalldokument)"] verwendet. Dieses ist in drei Exemplaren auszufertigen. Exemplar 1 "Ausfertigung für den Versender" ist für seine Aufzeichnungen, Exemplar 2 "Ausfertigung für das zuständige Hauptzollamt des Versenders" übermittelt er unverzüglich seinem zuständigen Hauptzollamt, Exemplar 3 "Ausfertigung zur Begleitung der Waren" hat der Beförderer während der Beförderung mitzuführen.

Formular 033074

Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall von EMCS zu unterrichten, es sei denn, der Ausfall ist von der Zollverwaltung veranlasst. Das Hauptzollamt kann auch verlangen, dass der Versender

  • jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzeigen muss,
  • die "Ausfertigung für das zuständige Hauptzollamt des Versenders" des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen hat,
  • die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unverzüglich vorzuführen hat und/oder
  • Verschlussmaßnahmen anzuwenden hat.

Steht EMCS wieder zur Verfügung, hat der Versender alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unverzüglich elektronisch nachzuerfassen.

Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des e-VD durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender. Nach der Übermittlung tritt das e-VD an die Stelle des Ausfalldokuments.

Der mit dem e-VD übermittelte Referenzcode (ARC) ist vom Versender im Ausfalldokument (Feld 1.d) einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren mitzuteilen und von diesem auf der "Ausfertigung zur Begleitung der Waren" des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld 1.d einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des e-VD übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene "Ausfertigung zur Begleitung der Waren" des Ausfalldokuments gilt als vom Beförderer mitzuführendes Beförderungspapier. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung [Formular 033076 "Eingangs-/Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung/im freien Verkehr im Ausfallverfahren (Eingangs-/Ausfuhrdokument)"] gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend.

Formular 033076

Rechtsgrundlagen

  • § 36 AlkStV
  • § 25 BierStV
  • § 24 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 24 SchaumwZwStV
  • § 25 TabStV

Annullierung

Steht EMCS nicht zur Verfügung, kann der Versender (= Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) das e-VD oder das Ausfalldokument mit dem Annullierungs-dokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 033075 "Annullierungs-/Änderungsdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung/im freien Verkehr im Ausfallverfahren"] annullieren, solange mit der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch nicht begonnen wurde. Das Annullierungsdokument ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Exemplar 1 "Ausfertigung für den Versender" nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen, Exemplar 2 "Ausfertigung für das zuständige Hauptzollamt des Versenders" übermittelt er unverzüglich seinem zuständigen Hauptzollamt. Steht EMCS wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das e-VD vor, hat er die Annullierungsmeldung unverzüglich elektronisch nachzuerfassen.

Abweichend von der sonstigen Nachtragspflicht sind Beförderungsvorgänge, die im Ausfallverfahren sowohl eröffnet als auch annulliert wurden, nach Wiederverfügbarkeit des Systems nicht nachzutragen.

Formular 033075

Rechtsgrundlagen

  • § 37 AlkStV
  • § 26 BierStV
  • § 25 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 25 SchaumwZwStV
  • § 26 TabStV

Änderung des Bestimmungsorts

Steht EMCS nicht zur Verfügung, kann der Versender (= Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) den Bestimmungsort während der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit dem Änderungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 033075 "Annullierungs-/Änderungsdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren"] ändern. Dieses ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Exemplar 1 "Ausfertigung für den Versender" nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen, Exemplar 2 "Ausfertigung für das zuständige Hauptzollamt des Versenders" übermittelt er unverzüglich seinem zuständigen Hauptzollamt. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im e-VD oder im Ausfalldokument zu unterrichten.

Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

Steht EMCS wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts die Änderungsmeldung unverzüglich elektronisch nachzuerfassen.

Die Änderung des Bestimmungsorts ist auch möglich für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

Formular 033075

Rechtsgrundlagen

  • § 38 AlkStV
  • § 27 BierStV
  • § 26 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 26 SchaumwZwStV
  • § 27 TabStV

Beendigung der Beförderung

Steht EMCS nicht zur Verfügung, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 033076 "Eingangs-/Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung/im freien Verkehr im Ausfallverfahren (Eingangs-/Ausfuhrdokument)"] vorzulegen, mit dem er den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigt. Dieses ist in drei Exemplaren auszufertigen, die vom zuständigen Hauptzollamt bestätigt werden. Exemplar 1 "Ausfertigung für den Empfänger/die Ausfuhrzollstelle" nimmt der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der oben genannten Fünf-Tage-Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments "Ausfertigung für die zuständige Dienststelle des Versenders" dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese wiederum an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zu-ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet werden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

Formular 033076

Steht EMCS wieder zur Verfügung und liegt dem Empfänger das e-VD oder die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts vor, hat dieser die Eingangsmeldung unverzüglich elektronisch nachzuerfassen.

Verlassen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU und steht EMCS nicht zur Verfügung, erstellt das Hauptzollamt zur Bestätigung der Ausfuhr - auch bei Teilmengen - ein Ausfuhrdokument. Es übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuergebiet versendet wurden. Wird ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
Steht EMCS wieder zur Verfügung und liegt das e-VD vor, hat das Hauptzollamt die Ausfuhrmeldung elektronisch nachzuerfassen.

Rechtsgrundlagen

  • § 39 AlkStV
  • § 28 BierStV
  • § 27 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 27 SchaumwZwStV
  • § 28 TabStV

Ersatznachweis für die Beendigung der Beförderung

Liegt keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung, sowohl im elektronischen als auch im Ausfallverfahren vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg gilt dabei insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigt.

Die Anerkennung von Ersatznachweisen obliegt aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt (Sachgebiet B).

Rechtsgrundlagen

  • § 40 AlkStV
  • § 29 BierStV
  • § 28SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 28 SchaumwZwStV
  • § 29 TabStV

Hinweise zu Wein, Kaffee, Substituten für Tabakwaren und Alkopops

Wein

Das Verfahren EMCS wird auch für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten angewandt. Für die Beförderung von Wein innerhalb des deutschen Steuergebiets sieht das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz keine Regelungen vor.

Rechtsgrundlage

§ 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 9 SchaumwZwStG, § 50 i.V.m. §§ 15, 16, 17, 19, 20 und 24 bis 26 SchaumwZwStV

Kaffee und Substitute für Tabakwaren

Bei der Kaffeesteuer und der Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren handelt es sich um sogenannte "nichtharmonisierte" Steuern. Eine Beförderung von Kaffee bzw. von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung mit EMCS ist daher nicht möglich.

Informationen zu Besonderheiten für Kaffee und für Substitute für Tabakwaren

Alkopops

Ebenso wie die Kaffeesteuer handelt es sich bei der Alkopopsteuer um eine sogenannte "nichtharmonisierte" Steuer. Es gilt daher einige Besonderheiten zu beachten.

Informationen zu Besonderheiten für Alkopops

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