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Verwendung von Steuerzeichen

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Steuerzeichen als Besonderheit

Die Tabaksteuer ist gemäß § 17 Tabaksteuergesetz (TabStG) grundsätzlich durch die Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung der Steuerzeichen muss bereits erfolgt sein, bevor es zur Steuerentstehung kommt. Durch die Steuerzeichenverwendung wird die Steueraufsicht erleichtert und die Steuererhebung vereinfacht.
Steuerzeichen haben eine geldähnliche Funktion und werden auf Sicherheitspapier gedruckt, welches mit bestimmten Sicherheitsmerkmalen (vergleichbar mit denen bei Geldscheinen und Scheckvordrucken) versehen ist. Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen und sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. Bei Substituten für Tabakwaren enthält das Steuerzeichen im Hauptfeld lediglich die Mengenangabe in Milliliter. Hergestellt werden sie grundsätzlich von der Bundesdruckerei (§§ 3 und 33 TabStV).

Übersicht der SteuerzeichenPDF | 268 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Steuerwert

Mit diesen Angaben kann unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuertarifs der Steuerwert gemäß § 33 TabStV des einzelnen Steuerzeichens berechnet werden.
Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar

  • für die Zigarette bis auf fünf Dezimalstellen,
  • für die Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen,
  • für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle und
  • für Substitute für Tabakwaren ohne Dezimalstelle.

Dies gilt entsprechend für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder nicht entrichtet worden ist.

Der Steuerwert selbst wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimalstellen berechnet.

Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten und erhitzten Tabak bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substituten für Tabakwaren bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.

Entrichtung der Tabaksteuer durch Steuerzeichenverwendung

Immer dann, wenn es zur Steuerentstehung kommt, muss eine Steuerzeichenverwendung (Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen) erfolgt sein. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass die Steuerzeichen ihre Publizitätswirkung entfalten. Anhand der Steuerzeichen ist erkennbar, ob Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren des freien Verkehrs ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Es ist stets das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Gattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht.

Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil bis zu einer Länge des Tabakstrangs von 8 Zentimetern, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, erhoben (§ 3 Abs. 5 TabStG). Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zentimeter wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, erhoben. Entsprechend sind die Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird.

Beispiel

Für eine Packung mit einem Inhalt von 20 Stück Zigaretten mit einer Länge des Tabakstrangs von 10 Zentimeter je Zigarette ist somit ein Steuerzeichen mit der Mengenangabe 40 Stück (= 20 für die ersten 8 Zentimeter des Tabakstrangs plus 20 für die darüber hinaus begonnenen 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs) zu verwenden.


Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.

Ausnahmen von der Steuerzeichenverwendung

In folgenden Fällen erfolgt die Versteuerung von Tabakwaren nicht durch die Verwendung von Steuerzeichen:

  • bei eingeführten oder aus anderen Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet beförderten Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und daher vom Verpackungszwang befreit sind - ohne Verpackung kann eine Steuerzeichenverwendung nicht erfolgen -
  • in Einzelfällen durch Zulassung des Hauptzollamts Bielefeld unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten

Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.

Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerinhaber für Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.

Entwerten und Anbringen von Steuerzeichen

Das Entwerten erfolgt durch Aufdruck eines Entwertungsvermerks. Dieser besteht aus der Angabe der zweiten bis vierten Stelle der von dem Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer. Der Entwertungsvermerk muss licht- und wasserbeständig sein und sich in einem Leerfeld befinden. Anhand dieser Nummer kann festgestellt werden, wer die Steuerzeichen bezogen hat. Dies ist insbesondere für eine evtl. Entsteuerung von Bedeutung.

Außer dem Entwertungsvermerk dürfen in die Leerfelder der Steuerzeichen nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Ausnahmen hierzu kann das Bundesministerium der Finanzen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden.

Die Steuerzeichen sind an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Auch darf ein Ablösen der Steuerzeichen ohne Beschädigung nicht möglich sein.

Steuerzeichenbezug und Steuerzeichenschuld

Zum Bezug von Steuerzeichen sind Hersteller und Einführer von Tabakwaren sowie Hersteller, Einführer und gewerbliche Bezieher von Substituten für Tabakwaren berechtigt. Hat ein Hersteller von Tabakwaren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, übertragen, so ist auch diese Person bezugsberechtigt.

Die Steuerzeichen sind mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1619 "Steueranmeldung für Steuerzeichen"] bei dem Hauptzollamt Bielefeld zu bestellen. Dabei ist die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Steuerzeichen, die bereits im Ausland verwendet werden sollen, sind mit gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]

Formular 1619

Im Regelfall sind die Steuerzeichen eine Woche vor Bedarf zu bestellen. In folgenden Fällen ist allerdings eine wesentlich frühere Bestellung erforderlich:

  • wenn es sich um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht hergestellte Steuerzeichensorten handelt, mindestens vier Wochen vor Bedarf
  • für den Fall der Änderung des Steuertarifs und der Einführung neuer Steuerzeichen oder bei umfassender Änderung des Kleinverkaufspreises, mindestens acht Wochen vor Bedarf

Bei Steuertarifänderungen muss dem Hauptzollamt Bielefeld zudem mindestens vier Wochen vor Bestellung der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat schriftlich mitgeteilt werden.
Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungstermine zu bestellen.
Auf Antrag werden die Steuerzeichen schon vor Ablauf der oben genannten Bestellfristen ausgeliefert, wenn sie früher zur Verfügung stehen.


Unzulässigkeit der Weitergabe von bezogenen Steuerzeichen an Dritte

Die Abgabe oder der Weiterverkauf (Weitergabe) von bezogenen Steuerzeichen an andere Steuerlagerinhaber oder an andere Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig.

Gemäß § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TabStG sind zum Bezug von Steuerzeichen für Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren nur folgende Personen berechtigt:

  • Hersteller,
  • Einführer oder
  • Bezieher zu gewerblichen Zwecken (nur Substitute für Tabakwaren).

Alle drei zum Steuerzeichenbezug berechtigten Personen bedürfen zunächst einer entsprechenden Erlaubnis (Hersteller oder Bezieher zu gewerblichen Zwecken) bzw. Bewilligung/Bestätigung (gewerblicher Einführer). Insofern besteht zwischen der zum Steuerzeichenbezug berechtigten Person und dem Erlaubnis- bzw. Bewilligungsinhaber Personenidentität. Diese dürfen im Rahmen ihrer Erlaubnis/Bewilligung die Steuerzeichen nur für die Tabakwaren bzw. nur für die Substitute für Tabakwaren verwenden, für die sie bezogen werden, das heißt:

  • entweder für Tabakwaren/Substitute für Tabakwaren, die selbst hergestellt werden oder
  • für Tabakwaren/Substitute für Tabakwaren, die selbst aus einem Drittland/Drittgebiet eingeführt werden (Einführer nach § 37 TabStV muss identisch sein mit dem Zollanmelder) oder
  • für Substitute für Tabakwaren, die selbst zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden.

Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das sie diese bezogen haben. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt Bielefeld zulassen, dass Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerinhabers verwendet werden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Die Steuerzeichen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bezogen wurden (§ 34 Abs. 1 TabStV).

Dies gilt auch für den Bezieher zu gewerblichen Zwecken, der Steuerlagerinhaber (nur Lagerer; § 6 Abs. 1 Satz 4 TabStG) ist und Substitute für Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfängt. Insofern handelt es sich bei dem Bezieher von Substituten für Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken um eine dem Hersteller gleichgestellte Person (§ 17 Abs. 2 Satz 3 TabStG).

Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung gelten die diesbezüglichen Vorschriften des Kaffeesteuerrechts sinngemäß (§ 1b Satz 2 TabStG). Das Kaffeesteuerrecht sieht kein förmliches Verfahren bei der Beförderung unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten vor (§ 9 KaffeeStG und § 16 KaffeeStV). Das Steueraussetzungsverfahren endet mit der Aufnahme der Substitute für Tabakwaren im Steuerlager, wo die Steuerzeichen, die als Bezieher bezogen wurden, verwendet, also an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden können.

Somit ist die Weitergabe von Steuerzeichen, die durch den oben angeführten berechtigten Personenkreis bezogen wurden, nur an ein anderes Steuerlager des Steuerlagerinhabers und nur mit Zulassung des Hauptzollamts Bielefeld zulässig. Eine Abgabe oder ein Weiterverkauf der bezogenen Steuerzeichen an ein Steuerlager eines anderen Steuerlagerinhabers oder an andere Dritte (z.B. ausländische Firmen) ist nicht zulässig.

Verstöße gegen diese Vorschrift können als Ordnungswidrigkeit nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 20 TabStV geahndet werden.

Von diesen Regelungen unberührt bleibt die Weitergabe von durch den Einführer bzw. dem Bezieher bezogenen Steuerzeichen an den Hersteller im Drittland/Drittgebiet bzw. an den Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der Einführer/Bezieher (= zum Steuerzeichenbezug berechtigte Personen) kein Steuerlagerinhaber ist und die Steuerzeichen bereits vor der Einfuhr aus dem Drittland/Drittgebiet bzw. vor dem gewerblichen Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat verwendet, also an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden sollen.

Steuerzeichenlager

Soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das Hauptzollamt Bielefeld auf Antrag bei Steuerzeichenbeziehern zur Erleichterung der Lieferung Steuerzeichenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen. Diese Bezieher können ihren Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher gegenüber dem Hauptzollamt Bielefeld schriftlich verpflichten, dem Bund die Herstellungs- und Transportkosten für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für die Bedarfsmitteilung (Formular 1652 "Bedarfsmitteilung für Steuerzeichen") gelten die Bestellfristen entsprechend.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]

Formular 1652

Werden Steuerzeichen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht entnommen, sind Steueranmeldungen abzugeben.
Über die Zu- und Abgänge von Steuerzeichen ist entsprechend § 10 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG Buch zu führen. Die Bestandsaufnahme von Steuerzeichen ist entsprechend § 12 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG durchzuführen.

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