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Steuerlagerinhaber

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Wer beabsichtigt, ein Steuerlager für unversteuerte Alkoholerzeugnisse im Sinn des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG), Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Wein, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren oder Kaffee, nachstehend Waren genannt, zu betreiben, benötigt eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Die jeweilige Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlichem Vordruck schriftlich zu beantragen.

Übersicht der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]

VerbrauchsteuerartFormular-NummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)1240 Antrag - Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops
1241 Betriebserklärung - Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops
Bier2000 Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis
2001 Betriebserklärung - Steuerlager für Bier
Schaumwein/Zwischenerzeugnisse2480 Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis
2481 Betriebserklärung - Steuerlager für Schaumwein/Zwischenerzeugnisse
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren1650 Antrag - Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute
1651 Betriebserklärung - Steuerlager für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute
Kaffee und kaffeehaltige Waren1840 Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee
1841 Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee

Dem jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber sind zweifach beizufügen:

  • Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragen Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen
  • eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung im beantragten Steuerlager.

Darüber hinaus sind Angaben zu machen über gesetzliche Vertreter und deren Befugnisse, bereits bestehende zoll- beziehungsweise verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen, Zulassungen und Erlaubnisse, weitere Verbrauchsteuernummer(n), EORI-Nummer(n) und Zollnummer(n) (soweit erteilt), zuständiges Finanzamt, Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der gewerblichen Tätigkeit, die Bestellung eines steuerlich Beauftragten. Weiterhin sind im Falle einer Beförderung unter Steueraussetzung weitere Angaben zu machen. Die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber wird nur Antragstellern erteilt, die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,

  • ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und
  • rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

Bei Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren sind darüber hinaus Angaben zum Eigenkapital und der Kapitalhaftungsverhältnisse, Angaben über wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und zur Beschäftigung von Heimarbeitern zu machen. Als Anlage ist dem Antrag für Tabakwaren zusätzlich ein Sortenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines"] beizufügen. Für Substitute für Tabakwaren ist hingegen kein Sortenverzeichnis abzugeben.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]
Formular 1684

Hauptzollamt Bielefeld - Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - Dienstort Bünde

Rechtsgrundlagen

  • § 5 AlkStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 5 AlkStG
  • § 5 Abs. 1 BierStG
  • § 5 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 5 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 6 Abs. 1, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
  • § 6 Abs. 1 KaffeeStG

Informationen zum Erlaubnisverfahren für Alkohol und Tabakwaren

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