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Einführung in das Abfindungsbrennen

Einteilung der Brennereien in Deutschland

Alkohol wird in Deutschland grundsätzlich in Brennereien gewonnen.

Die Brennereien werden in Verschluss- und Abfindungsbrennereien unterteilt.

Verschlussbrennereien

Verschlussbrennereien werden vor Beginn des Brennbetriebes (Inbetriebnahme) unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichtet. Dabei wird die Brennanlage durch die Zollverwaltung so verschlossen, dass der gewonnene Alkohol nicht unbemerkt entnommen werden kann. Der gesamte Alkohol wird über verschlusssicher eingerichtete Sammelgefäße oder Messuhren erfasst.

Zugelassene Arten von Messuhren

Alkohol darf in Deutschland grundsätzlich nur in Verschlussbrennereien gewonnen werden. Ausnahmen sind lediglich für Abfindungsbrennereien vorgesehen.

Abfindungsbrennereien

Die Herstellung von Alkohol in Abfindungsbrennereien stellt eine Ausnahme von der Herstellung unter amtlichem Verschluss dar. Abfindungsbrennereien sind nicht verschlossen.

In Abfindungsbrennereien berechnet sich die zu entrichtende Alkoholsteuer nicht nach der Menge des tatsächlich erzeugten Alkohols, sondern pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe.

Für die Versteuerung werden die in der Rohstoffliste festgelegten pauschalen Ausbeutesätze zugrunde gelegt. Mithilfe der Ausbeutesätze wird bestimmt, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm bzw. aus 100 Litern eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann.

Ergibt sich tatsächlich eine höhere Ausbeute, so wird die Differenz zwischen der Pauschale und der tatsächlichen Ausbeute dem Abfindungsbrenner als steuerfreie Überausbeute belassen. Der Alkohol tritt mit seiner Erzeugung in den freien Verkehr und darf damit ohne steuerliche Einschränkungen gehandelt werden.

Hinweis

Weitere Informationen zum Brennen im privaten Bereich finden Sie in der Rubrik "Privatpersonen".

Alkoholerzeugnisse (private Herstellung)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 4 und 9 AlkStG

Steuervergünstigungen beim Brennen unter Abfindung

Durch das System der pauschalierten Schätzung der Erzeugung bei Abfindungsbrennern erzielen diese in der Regel eine ihnen zustehende steuerfreie Überausbeute an Alkohol, für welche keine Abgaben bezahlt werden müssen. Dies gilt für nichtmehlige Rohstoffe (z.B. Obst) und für mehlige Rohstoffe (z.B. Getreide).

So wird zum Beispiel die Ausbeute bei der Verarbeitung von 100 Litern Kirschenmaische auf 5 Liter reinen Alkohol geschätzt. Beträgt die tatsächliche Ausbeute z.B. 6,5 Liter reinen Alkohols je 100 Liter Maische, ergibt sich eine Differenz von 1,5 Litern reinen Alkohols. Diese Differenz verbleibt dem Abfindungsbrenner als sogenannte steuerfreie Überausbeute.

Des Weiteren genießen Abfindungsbrenner eine Steuervergünstigung. Der Steuersatz für in Abfindungsbrennereien gewonnenen Alkohol ermäßigt sich gegenüber dem Regelsteuersatz von 1.303 Euro je 100 Litern reinen Alkohols auf 1.022 Euro je 100 Litern reinen Alkohols.

Die Vergünstigungen greifen allerdings nur im Rahmen festgelegter Kontingente, die sich bei Abfindungsbrennern auf 300 Liter reinen Alkohols je Kalenderjahr belaufen.

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG
  • § 9 AlkStG
  • § 24 AlkStV

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