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Die schrittweise Abschaffung der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Mit Artikel 196 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Europäische Union ab dem 1. Januar 2014 in einem ersten Schritt die Reduzierung der verfügbaren Ausfuhrerstattung für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse generell auf null Euro festgelegt und damit die Ausfuhrerstattung de facto abgeschafft.

Mit Wirkung zum 7. Dezember 2021 hat sie in einem zweiten Schritt mit der Streichung von Teil III Kapitel VI (Art. 196 bis 204) der VO (EU) Nr. 1308/2013 durch VO (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates die Ausfuhrerstattung auch de jure - und damit endgültig - abgeschafft. Damit folgt die EU der Aufforderung aus dem WTO-Ministerbeschluss zur 10. Ministerkonferenz in Nairobi vom 19. Dezember 2015 zur generellen Abschaffung aller Ausfuhrsubventionen in der Landwirtschaft.

Die EU-Kommission hat angekündigt, alle von ihr erlassenen EU-Verordnungen und Regelungen, die die Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Gegenstand haben, in Kürze aufzuheben oder zu streichen.

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