Zoll

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Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen

Unter die Regelungen für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen fallen im Wesentlichen Milch (auch als Pulver), Butter, Käse, Rahm, Buttermilch, Joghurt, Molke und Quark. Bei den meisten dieser Waren ist zum Schutz des Binnenmarkts vor nachteiligen Störungen die Erhebung der im Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) vorgesehenen Abgaben ausreichend.

Dabei kommt es vorwiegend zur Anwendung von spezifischen Einfuhrzöllen (Agrarzöllen). Diese beziehen sich auf die Menge (Liter oder Kilogramm) und nicht auf den Wert der Einfuhrware (z.B. 16,80 Euro je 100 kg Eigengewicht der Ware). Im Gegensatz zu Wertzöllen wirken sich so Preisschwankungen des Weltmarktes nicht auf die zu entrichtenden Agrarzölle aus.

Die Unterteilung des Gemeinsamen Zolltarifs reicht teilweise nicht aus, um den unterschiedlichen Möglichkeiten an Zusammensetzungen verschiedener Produkte wie beispielsweise Milchpulver mittels eines einzigen Abgabensatzes Rechnung zu tragen.

In diesem Fall wird der Abgabensatz daher gebildet aus

  • einem vom Milchgehalt des Pulvers abhängigen und zu errechnenden Zusatzbetrag

    und

  • einem festen Grundbetrag je 100 kg Milchpulver (Grundzollsatz).

In der Zollanmeldung ist der Prozentsatz des Milchgehalts anzumelden. Dieser wird mit dem für ein Kilogramm Milchbestandteil geltenden spezifischen Zoll multipliziert und bildet mit dem Grundzollsatz den Gesamtabgabensatz.

Beispiel

Eingeführt werden 500 kg Milchpulver der Codenummer 0402 2999 00 0. Das Milchpulver hat einen Milchbestandteil von 34 % (= 170 kg). Es gilt folgender Drittlandszollsatz (Stand: 01.04.2020):
1,62 Euro/kg Milchbestandteile (spezifischer Zoll) + 16,80 Euro/100 kg (spezifischer Zoll). Der bei der Überführung in den freien Verkehr zu erhebende Agrarzoll ist daher wie folgt zu berechnen:
1,62 Euro/kg x 170 kg + 16,80 Euro/100 kg x 500 kg = 359,40 Euro

Anwendung von Zusatzzöllen

Bei Milch und Milcherzeugnisse können neben den vorstehend genannten spezifischen Einfuhrzöllen Zusatzzölle gemäß Art. 182 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhoben werden, wenn sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse Nachteile auf dem Binnenmarkt ergeben.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

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