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Allgemeine Information zum Außenwirtschaftsrecht

Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr eines Gebietes mit fremden Staaten unter besonderer Berücksichtigung der eigenen sicherheits-, außen-, wirtschafts- und handelspolitischen Belange. Um diese tatsächlich wirksam schützen zu können, bedarf es staatlicher Eingriffe, die den - an sich freien - Wirtschaftsverkehr in notwendigem Maße beschränken.
Aufgrund der stetigen Veränderungen der weltpolitischen Lage und der damit einhergehenden Notwendigkeit von Anpassungen in der Außenwirtschaftspolitik, ist folglich auch das Außenwirtschaftsrecht häufigen Änderungen unterworfen.

Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen treten zumeist in Form von Verboten oder Genehmigungsvorbehalten auf. Daneben kann der Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen sonstiger Überwachungsmaßnahmen beispielsweise zur Vorlage besonderer berechtigender Warenbegleitpapiere oder zur Meldung bestimmter Vorgänge verpflichtet werden.

Rechtsgrundlagen

Die heute bestehenden außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Bundesrepublik Deutschland als Wirtschaftsgebiet sind sowohl nationalen als auch unionsrechtlichen Ursprungs.

Als nationale Reglementierungen sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu nennen. Darüber hinaus wird das nationale Außenwirtschaftsrecht in immer größerem Umfang durch das vorrangige EU-Recht überlagert, sodass den nationalen Reglementierungen in einigen Bereichen - beispielsweise auf dem Gebiet der Dual-Use-Güter - nur noch der Status ergänzender Bestimmungen zukommt.

Zollverwaltung und Außenwirtschaftsrecht

Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung der Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Im Wesentlichen bezieht sich diese Überwachung auf den Warenverkehr, die Zollverwaltung hat jedoch auch in den Bereichen Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr weit reichende Kompetenzen.
So ist sie beispielsweise zuständig für die Verfolgung und Ahndung außenwirtschaftsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung und Ahndung außenwirtschaftsrechtlicher Straftaten obliegt dagegen den Staatsanwaltschaften.

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