Für die Überlassung von bestimmtem Obst und Gemüse zum zollrechtlich freien Verkehr ist gem. § 42 Außenwirtschaftverordnung (AWV) eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach dem Marktordnungsrecht vorzulegen. Die entsprechenden Erzeugnisse sind im elektronischen Zolltarif (EZT) mit der Fußnote "D03 012" gekennzeichnet.
Näheres dazu finden Sie im Bereich Marktordnungen.