Für die Ausfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse ist gem. § 19 Abs 1 AWV eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach dem Marktordnungsrecht vorzulegen. Die entsprechenden Erzeugnisse sind im elektronischen Zolltarif (EZT) mit der Fußnote "D04 863" gekennzeichnet. Die Vorlage kann periodisch erfolgen (§ 19 Abs. 2 AWV).
Elektronischer Zolltarif (EZT-Online) - Ausfuhr
Liegen Ausfuhr- und Ausgangszollstelle in Deutschland kann die erforderliche Bescheinigung anstelle der Ausfuhrzollstelle auch der Ausgangszollstelle vorgelegt (im elektronischen Verfahren angemeldet) werden.
Weitere Informationen zur Konformitätsbescheinigung/Verzichtserklärung finden Sie im Bereich Marktordnungen.