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Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Rüstungsgüter, Waffen und Munition

Da die Zuständigkeit für den Erlass gesetzlicher Regelungen zu Rüstungsgütern, Waffen und Munition weiterhin bei den einzelnen Mitgliedstaaten der EU liegt, finden sich die Rechtsgrundlagen hierzu ausschließlich in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), namentlich in den §§ 46 bis 48 AWV.

Hiernach bedarf der Genehmigung, wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen. Gleiches gilt für Güter der genannten Art, die sich im Inland befinden, aber noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, sofern auch hier eine Wiederausfuhr in ein anders Drittland beabsichtigt ist. Zum betroffenen Warenkreis gehören ferner bestimmte, in § 47 AWV genannte Kriegswaffen.

Der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäftes umfasst gemäß § 2 Abs. 14 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mehrere Varianten der Anbahnung eines Vertragsabschlusses sowie den Abschluss eines Vertrages als solchen. Folgende Alternativen gehören dazu:

  • das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern,
  • der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages
    (d.h. das Benennen einer zum Vertragsschluss bereiten Person an eine andere, gleichfalls konkret zum Vertragsschluss bereite Person) oder
  • der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern.

Neben Kaufverträgen fallen unter den Begriff Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch Miet-, Leih-, Verwahrungs-, Leasing- oder Dienstleistungsverträge. Das Erbringen bestimmter Leistungen wie beispielsweise Beförderungen oder Versicherungen gilt nach § 2 Abs. 14 Satz 2 AWG jedoch nicht als Handels- oder Vermittlungsgeschäft.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht enthält § 46 Abs. 2 AWV. Hiernach ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft bereits nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.

Des Weiteren existieren Verbote für die Vermittlung von Rüstungsgütern an Personen, Einrichtungen und Organisationen in Embargo-Ländern nach § 75 AWV.

Informationen über Verbote für die Vermittlung von Rüstungsgütern an Personen, Einrichtungen und Organisationen in Embargo-Ländern

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