Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 erlassen und - mit Ausnahme des Waffenembargos - mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Damit soll eine Beilegung des Krieges in der Ukraine unterstützt werden.
Am 27. Mai 2024 hat der Rat der Europäischen Union den Beschluss (GASP) 2024/1484 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland und der dortigen internen Repression geschaffen wird. Dieser Beschluss wird mit der Verordnung (EU) 2024/1485 vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Der Rat der Europäischen Union hat am 8. Oktober 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2643 erlassen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands geschaffen wird. Dieser Beschluss wird mit der Verordnung (EU) 2024/2642 vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf Maßnahmen betreffend den Güterverkehr sowie Verkehrsbeschränkungen:
Waffenembargo
Das Waffenembargo, welches durch die §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationales Recht umgesetzt wurde, verbietet unter anderem den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile nach Russland unabhängig vom Ursprung der Güter.
Ebenfalls verboten ist die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland (§ 77 AWV).
Ausfuhrverbot im Bereich Dual-Use-Güter
Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verboten ist es, o.g. Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern (Art. 2 Abs. 1a Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es ist verboten, o.g. Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2b Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Güter oder Technologien sowie Software des Anhangs II (Güter zur Erdöl-, Erdgasexploration usw.)
Es ist verboten, Güter oder Technologien nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verboten ist, in Anhang II aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen (Art. 3 Abs. 1a Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands
Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands bzw. zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2a Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verboten ist es, o.g. Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern (Art. 2a Abs. 1a Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es ist verboten, o.g. Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2b Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot von Feuerwaffen
Es ist verboten, Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 sowie Feuerwaffen und sonstige Waffen nach Anhang XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2aa Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).
Verboten ist es, o.g. Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern (Art. 2aa Abs. 1a Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot von Waren, die zur Stärkung der russischen Industriekapazitäten beitragen können
Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die zur Stärkung der russischen Industriekapazitäten beitragen können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verboten ist, im Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern (Art. 3k Abs. 1a Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zur Verwendung in der Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas
Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3b Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Güter und Technologien für den Einsatz in der Luftfahrt- oder Raumfahrtindustrie
Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die für den Einsatz in der Luftfahrt- oder Raumfahrtindustrie verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3c Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es ist verboten, o.g. Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern (Art. 3c Abs. 1a Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
Es ist verboten, Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive nach Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3c Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Banknoten
Es ist verboten, Banknoten, welche auf eine amtliche Währung der Mitgliedsstaaten lauten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich der Regierung und der russischen Zentralbank, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausnahmen gelten unter anderem für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen (Art. 5i Abs. 2 Buchstabe a) Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Dabei muss das Bargeld ausschließlich für den persönlichen Bedarf der Reisenden und ihrer mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen während ihrer Reise bis zum Reiseziel bestimmt sein. Die Ausnahme ist eng auszulegen. Sie kann nicht dazu genutzt werden, Bekannten, Freunden oder Verwandten Bargeld zu bringen. Die Ausnahme darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden oder ein kommerzielles Interesse widerspiegeln.
Ausfuhrverbot für Güter und Technologien für den Einsatz in der Seeschifffahrt
Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die für den Einsatz in der Seeschifffahrt verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, bzw. zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3f Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Luxusgüter
Es ist verboten, Luxusgüter nach Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3h Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für im Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Art. 3h Abs. 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Weiterhin unterliegen bestimmte Personenkraftwagen einem generellen Ausfuhrverbot nach Art 3k der Verordnung.
Ausfuhrverbot für Schiffe
Es ist verboten, Schiffe nach Anhang XLII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, zu verchartern oder auszuführen (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe c) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekten dienen
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter und Technologien der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekten dienen (Art. 3t Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Kulturgüter der Ukraine
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wirtschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind (Art. 3v Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Software für Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Art. 5n Abs. 2b VO (EU) Nr. 833/2014).
Ausfuhrverbot für Ausrüstung zur internen Repression
Es ist verboten, Ausrüstungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1485, die zur internen Repression verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1485).
Genehmigungspflicht für Informationssicherheits- und Telekommunikationsausrüstungen, -technologien oder -software, die zur internen Repression missbraucht werden könnten
Es ist ohne vorherige Genehmigung verboten, Ausrüstung, Technologie oder Software nach Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1485 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1485).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1485 gelten die Verbote gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1485 auch, wenn eine nicht in den Anhängen I und II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist.
Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse
Es ist verboten, Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einzuführen, zu kaufen oder zu befördern (Art. 3g Abs. 1 Buchstaben a) - c) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es ist verboten, die in Anhang XVII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden (Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Der Nachweis ist für alle Eisen- und Stahlvorprodukte zu führen, die für die Verarbeitung des eingeführten Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden. Die Nachweispflicht entfällt bei Einfuhren aus den in Art. 1 Buchstabe zc) i.V.m. Anhang XXXVI Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Partnerländern (derzeit Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich und Liechtenstein).
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des Einfuhrverbots gem. Art. 3g Absatz 1 Buchstabe d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Europäischen Union und nicht eine spätere Überlassung in ein Zollverfahren.
Güter, die bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden und sich seitdem in der vorübergehenden Verwahrung oder einem besonderen Verfahren gemäß Art. 210 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befanden, unterliegen bei der Beendigung des Verfahrens nicht dem vorgenannten Verbot.
Die maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten des Einfuhrverbots sind wie folgt:
- Ab dem 30. September 2023 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die andere Erzeugnisse als solche der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.
- Ab dem 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten.
- Ab dem 1. Oktober 2028 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.
Das Verbot des Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst nur Güter des Anhangs XVII dieser Verordnung, die in einem Drittland (außerhalb Russlands) unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- oder Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs hergestellt wurden, die nach dem 23. Juni 2023 von dem Unternehmen im Drittstaat bezogen wurden.
Das Verbot des Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst nicht Güter des Anhangs XVII dieser Verordnung, die in einem Drittland (außerhalb Russlands) unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- oder Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden.
Wurden die Eisen- oder Stahlerzeugnisse des Anhangs XVII VO russischen Ursprungs bis zum 23. Juni 2023 vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bezogen oder bezogen und verarbeitet, so ist das Verbot des Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für die daraus verarbeiteten Güter nach Anhang XVII nicht einschlägig.
Bezogen bedeutet vorliegend, dass die Erzeugnisse russischen Ursprungs dem Unternehmen körperlich zur Verarbeitung vorliegen.
Der Nachweis, dass die Güter aus diesen rechtlichen Gründen nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y859 in der Zollanmeldung erklärt
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Weitere Informationen dazu sind im folgenden Link in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, zu finden.
Einfuhrverbot für Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen
Es ist verboten, Güter nach Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Art. 3i Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Anhang XXI enthält eine Vielzahl an Gütern unterschiedlichster Art, z.B. Zellstoff und Papier, Holz und Holzwaren, Steine und Edelmetalle für die Schmuckindustrie, bestimmte Maschinen, Beförderungsmittel, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Erzeugnisse einschließlich chemischer Fertigerzeugnisse wie Kosmetika u.v.m..
Einfuhrverbot für Gold und Golderzeugnisse
Es ist verboten, Gold nach Anhang XXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde (Art. 3o Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es ist verboten, Gold nach Anhang XXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es in einem Drittland unter Verwendung von in die Union einfuhrverbotenem Gold verarbeitet wurde (Art. 3o Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es ist verboten, in Anhang XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführtes Gold (Schmuckwaren und Teile davon, Schmiedewaren und Teile davon), unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde (Art. 3o Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Einfuhrverbot für Rohöl und Erdölerzeugnisse
Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Art. 3m Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verbot der vorübergehenden Verwahrung und der Überführung in das Freizonenverfahren von Rohöl und Erdölerzeugnissen
Die vorübergehende Verwahrung i.S.v. Art. 5 Nr. 17 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) und die Überführung von Rohöl und Erdölerzeugnissen des Anhangs XXVder Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in das Freizonenverfahren gemäß Art. 245 Abs. 3 UZK in der Union ist verboten, wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Art. 3nb Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK) befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung (Art. 5 Nr. 33 UZK) an in der vorübergehenden Verwahrung (Artikel 144 UZK).
Einfuhrverbot für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten
Es ist verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, nach Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden (Art. 3p Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verboten ist es, o.g. Güter zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden (Art. 3p Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Weitere Informationen dazu enthalten die FAQs unter folgendem Link:
Einfuhrverbot für Schiffe
Es ist verboten, Schiffe nach Anhang XLII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe b) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Einfuhrverbot für Flüssigerdgas
Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen (Art. 3u Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Einfuhrverbot für Kulturgüter der Ukraine
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wirtschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind (Art. 3v Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Geschäftsverbote
Es besteht ein Geschäftsverbot im Zusammenhang mit den in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Das Verbot gilt darüber hinaus auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 Prozent von in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden (Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe b) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Geschäfte sind ferner verboten mit juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der vorgenannten Entitäten handeln (Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe c) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Gemäß Art. 6 Verordnung (EU) 2024/1485 bzw. Art. 2 Verordnung (EU) 2024/2642 werden u.a. sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Besitz oder im Eigentum bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
.Auf die Vielzahl an personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen gegen russische natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zuge restriktiver Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine wird hingewiesen:
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Diese dürfen daher nicht in bzw. durch das Hoheitsgebiet der EU reisen.
Zugangsverbot für Schiffe
Schiffen, die vom russischen Schiffsregister zertifiziert sind, ist der Zugang zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union grundsätzlich verboten. Ebenfalls verboten ist diesen Schiffen in Häfen und Schleusen einzulaufen (Art. 3ea Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Dies gilt auch für Schiffe, die ihre russische Flagge oder ihre Registrierung nach dem 24. Februar 2022 geändert haben (Art. 3ea Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
In Bezug auf in Anhang XLII aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und für ein solches Schiff diese anzulaufen (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es ist darüber hinaus verboten, sich an Umladungen jeglicher Art im Zusammenhang mit einem solchen Schiff zu beteiligen (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe h) Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Beförderungsverbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen
In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen (Art. 1 Buchstabe w) Verordnung (EU) Nr. 833/2014) ist es grundsätzlich verboten, Güter im Straßenverkehr, auch im Transitverkehr, im Gebiet der Union zu befördern (Art. 3l Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Dieses Verbot gilt auch für in Russland zugelassenen Anhängern, auch wenn diese von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.
Ab dem 26. Juli 2024 ist es jedem nach dem 8. April 2022 in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern (Art. 3l Abs. 1c Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verbot des Umladens von Flüssigerdgas
Es ist verboten, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen (Art. 3r Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Lande-, Start- und Überflugverbot für Luftfahrzeuge
Es besteht ein Lande-, Start- und Überflugverbot im Hoheitsgebiet der Union für Luftfahrzeuge, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen (Art. 3d Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Es besteht ein Lande-, Start- und Überflugverbot im Hoheitsgebiet der Union für Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder in Art. 3c Abs. 1 genannte Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an ein in Anhang XLVI aufgeführtes russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie für Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden (Art. 3d Abs. 1b Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verbot der technischer Hilfe bzw. Finanzhilfe
Es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungs- oder sonstige Dienste für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zu erbringen.
Es ist verboten, Finanzmittel oder -hilfen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.
Die Beschränkungen im Finanzbereich gegenüber Russland sind erheblich ausgeweitet worden. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Vorliegen einer Altvertragsregelung oder für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und technische Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), für Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.
Sonstiges
Vor Inkrafttreten dieser Embargoverordnung erteilte Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheide des BAFA können in Bezug auf das Bestimmungsland Russland nur in Anspruch genommen werden, sofern sie nicht durch die neuen Sanktionsmaßnahmen überlagert werden.