Der Rat der Europäischen Union hat gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP vom 27. Oktober 2009, ersetzt durch den Beschluss 2010/638/GASP vom 25. Oktober 2011, Handelsbeschränkungen gegen die Republik Guinea festgelegt. Diese wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 vom 22. Dezember 2009 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen
Gemäß Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Bereitstellungsverbot).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.