Der Rat der Europäischen Union hat gestützt auf den Beschluss 2012/237/GASP vom 3. Mai 2012, ersetzt durch den Beschluss 2012/285/GASP vom 31. Mai 2012, restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen festgelegt. Diese wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea-Bissau sieht die Verordnung die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen jene vor, die einen friedlichen politischen Prozess verhindern bzw. blockieren wollen oder die durch ihr Handeln die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau untergraben wollen und insbesondere bei dem Putschversuch vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen
Gemäß Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 377/2012 werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden, die der Rat gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2012/237/GASP als Personen und Einrichtungen ermittelt hat, die entweder an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, oder mit solchen in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen, eingefroren.
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen zudem weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Bereitstellungsverbot).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU ein- bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.