Unternehmen

Moldau, Transnistrien

Zum Inhaltsverzeichnis

Moldau, Transnistrien

Der Rat der Europäischen Union hat, gestützt auf den Beschluss 2010/573/GASP vom 27. September 2010, Reisebeschränkungen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau verhängt.

Angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren, hat der Rat der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/891 vom 28. April 2023, zudem personenbezogene Finanzsanktionen beschlossen. Diese wurden durch die Verordnung (EU) 2023/888 vom 28. April 2023 in unmittelbar geltenden Recht umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gemäß Art. 2 Verordnung (EU) 2023/888 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren. Zudem dürfen diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 11 Verordnung (EU) 2023/888).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten erteilt, die auf den in Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites angegeben sind.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Moldau, Transnistrien lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung