Der Rat der Europäischen Union hat, gestützt auf den Beschluss 2010/573/GASP vom 27. September 2010, Reisebeschränkungen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau verhängt.
Angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren, hat der Rat der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/891 vom 28. April 2023, zudem personenbezogene Finanzsanktionen beschlossen. Diese wurden durch die Verordnung (EU) 2023/888 vom 28. April 2023 in unmittelbar geltenden Recht umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Gemäß Art. 2 Verordnung (EU) 2023/888 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren. Zudem dürfen diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 11 Verordnung (EU) 2023/888).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten erteilt, die auf den in Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites angegeben sind.