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Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 vom 2. März 2011 wurden angesichts der Lage in Libyen verschiedene restriktive Maßnahmen in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und mit mehreren nachfolgenden Verordnungen geändert. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit wurden mit Verordnung (EU) 2016/44 vom 18. Januar 2016 sämtliche Änderungsverordnungen konsolidiert zusammengefasst und die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgehoben.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/44).

Weiterhin ist es untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar oder mittelbar aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben (Art. 3a Verordnung (EU) 2016/44).

Zudem besteht noch das Waffenembargo  in den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung. Dieses verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Einfuhr von in Teil IAbschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an, nach bzw. aus Libyen sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bestimmt sind.

Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Ausrüstung für die interne Repression

Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/44 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2016/44).

Es ist ebenso verboten, solche Ausrüstung aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder zu befördern (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/44).

Genehmigungspflicht für Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können

 Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen (Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2016/44).

Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe

Es ist unter anderem untersagt, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu leisten.

Ferner ist es unter anderem untersagt, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen.

Zudem ist es verboten, für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur dortigen Verwendung unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder -hilfen zur Verfügung zu stellen.

Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung für Güter aus bzw. nach Libyen

Um die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EU) 2016/44 sicherzustellen, besteht die Verpflichtung, bei allen Warenbeförderungen aus Libyen in das Zollgebiet der Europäischen Union oder aus der Union nach Libyen in den summarischen Anmeldungen bzw. der Zollanmeldung zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste (Liste der Rüstungsgüter, Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) oder unter die Regularien der Verordnung (EU) 2016/44 fallen. Im Falle einer Ausfuhrgenehmigungspflicht sind die Einzelheiten der Ausfuhrgenehmigung anzugeben (Art. 4 Verordnung (EU) 2016/44).

Verkehrsbeschränkungen

Es ist untersagt, dass sogenannte "benannte Schiffe" eines EU-Mitgliedstaates Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse ohne Genehmigung aus Libyen laden, befördern oder entladen. Weiterhin ist auch die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten für die benannten Schiffe verboten (Artikel 15 Verordnung (EU) 2016/44).

Diese Schiffe sind grundsätzlich im Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 aufgelistet. Dieser Anhang ist derzeit nicht befüllt.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gemäß Art. 5 Verordnung (EU) 2016/44 werden zudem sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III dieser Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Zudem dürfen diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, bleiben eingefroren (Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EU) 2016/44).

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 17 Verordnung (EU) 2016/44).

Weiterhin in Kraft ist die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 vom 29. November 1993, mit der ein Erfüllungsverbot verhängt wurde. Verboten ist demnach die Erfüllung von Ansprüchen aus Verträgen und Geschäften, die unter den Geltungsbereich der früheren Embargomaßnahmen fielen. Zum einen soll Libyen daran gehindert werden, einen Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos zu erhalten, und zum anderen sollen Wirtschaftsbeteiligte vor derartigen Ansprüchen geschützt werden.

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und technische Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und für Geldtransaktionen, sowie die Freigabe eingefrorener Gelder bzw. Bereitstellung bestimmter Gelder von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/44 sieht eine Altvertragsregelung für die Bereitstellung von bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für im Anhang III genannte Hafenbehörden vor. Derzeit sind aber keine Hafenbehörden im Anhang III genannt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Altvertragsregelung ist aber weiterhin in Kraft.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Libyen lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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