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Irak

Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahre 2003 wurde zwar das von den Vereinten Nationen ab 1990 verhängte Totalembargo weitgehend aufgehoben, dennoch gelten im Handel mit dem Irak weiterhin Beschränkungen.

Auf der Grundlage der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 hat die Europäische Union den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt. Ziel der Maßnahmen ist die Förderung des Wiederaufbaus und die Schaffung stabiler Verhältnisse im Irak.

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art in den Irak. Ausnahmen betreffen unter anderem die im Land stationierten multinationalen Streitkräfte.

Sonstige Beschränkungen

Die übrigen Beschränkungen sind unmittelbar in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 geregelt.

Danach

  • gilt ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbot für irakische Kulturgüter,

    Informationen zu irakischen Kulturgütern

  • werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von ehemaligen irakischen Regierungsmitgliedern und bestimmten staatlichen Organen und Unternehmen gemäß Anhänge III und IV der obigen Verordnung eingefroren,
  • dürfen den in Anhang IV aufgeführten Personen, Organen und Unternehmen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Daneben besteht gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 vom 7. Dezember 1992 weiterhin ein Erfüllungsverbot. Ansprüche aus Verträgen, die von den ab 1990 gegenüber Irak verhängten Embargomaßnahmen erfasst werden, dürfen demnach auch nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden.

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstige wirtschaftliche Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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