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Irak

Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahre 2003 wurde zwar das von den Vereinten Nationen ab 1990 verhängte Totalembargo weitgehend aufgehoben, dennoch gelten im Handel mit dem Irak weiterhin Beschränkungen.

Auf der Grundlage der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 hat die Europäische Union den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt, welcher durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt wurde. Ziel der Maßnahmen ist die Förderung des Wiederaufbaus und die Schaffung stabiler Verhältnisse im Irak.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art in den Irak.

Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbot für irakische Kulturgüter

Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Güter von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung, einschließlich der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgelisteten Gegenstände, in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen, aus dem Gebiet der Gemeinschaft auszuführen oder zu verbringen und unter bestimmten Voraussetzungen mit ihnen zu handeln (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1210/2003).

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen Regierung und der in Anhang III aufgeführten staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen dieser Regierung eingefroren. Ebenso werden alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum der im Abs. 2 genannten und in Anhang IV aufgeführten Personen stehen oder sich in deren Besitz befinden, eingefroren.

Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zudem weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Daneben besteht gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 vom 7. Dezember 1992 weiterhin ein Erfüllungsverbot. Ansprüche aus Verträgen, die von den ab 1990 gegenüber Irak verhängten Embargomaßnahmen erfasst werden, dürfen demnach auch nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstige wirtschaftliche Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Irak lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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