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Burundi

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Burundi

Der Rat der Europäischen Union hat durch den Beschluss (GASP) 2015/1763 vom 1. Oktober 2015 restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen erlassen, die in Burundi für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung einer politischen Lösung verantwortlich sind oder die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi beteiligt sind, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen.

Mit der Verordnung (EU) 2015/1755 vom 1. Oktober 2015 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/1755).

Zudem dürfen diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/1755).

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot, wonach Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen sind, nicht erfüllt werden dürfen (Art. 10 Verordnung (EU) 2015/1755).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen nach Maßgabe der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen

Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Burundi lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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