Belarus (Weißrussland)
Aufgrund von Menschenrechtsverletzungen und Nichteinhaltung demokratischer Standards wurden von der Europäischen Union restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verantwortliche belarussische Amtsträger sowie weitere natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen.
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates wurden weitere gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt, die darauf abstellen, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 umzusetzen.
Infolge der Beteiligung von Belarus an der rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine wurden weitere Sanktionen erlassen und die VO (EG) Nr. 765/2006 geändert.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Waffenembargo
Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Belarus sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind.
Ausrüstung für die interne Repression
Es ist verboten, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Feuerwaffen
Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teile, wesentlichen Komponenten und Munition sowie die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Feuerwaffen und anderen Waffen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck
Es ist verboten, die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Belarus
Es ist verboten, die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Maschinen
Es ist verboten, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Maschinen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs
Es ist verboten, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt ist, ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Ferner besteht ein Verbot, ohne vorherige Genehmigung Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu erbringen.
Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
Es ist verboten, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Güter und Technologien für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie
Es ist verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Darüber hinaus bestehen Dienstleistungsverbote.
Banknoten
Es ist verboten, Banknoten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats sind, an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus, einschließlich der Regierung und der belarussischen Zentralbank oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Ausnahmen gelten nur für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Mineralerzeugnisse
Es ist verboten, die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Mineralerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden.
Kaliumchloridprodukte
Es ist verboten, die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Kaliumchloridprodukte unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
Holzerzeugnisse
Es ist verboten, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Holzerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden.
Zementerzeugnisse
Es ist verboten, die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Zementerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden.
Eisen und Stahlerzeugnisse
Es ist verboten, die in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden.
Kautschukerzeugnisse
Es ist verboten, die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Kautschukerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden.
Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen
Es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungs- oder sonstige Dienste für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zu erbringen.
Zudem ist es verboten, Finanzmittel oder -hilfen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zur Verfügung zu stellen. Weitere Hinweise finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2006 legt fest, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 genannt sind, eingefroren werden. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Diese dürfen daher nicht in bzw. durch das Hoheitsgebiet der EU reisen.
Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen
In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen (Art. 1 Nr. 25 VO (EG) Nr. 765/2006) ist es verboten, Güter im Straßenverkehr, auch im Transitverkehr, im Gebiet der Union zu befördern.
Das Verbot gilt nicht für Unternehmen, die Postsendungen als Postdienstleister befördern. Weiterhin bestehen genehmigungspflichtige Ausnahmen z.B. für humanitäre Zwecke.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und technische Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.
Weiterhin gibt es genehmigungsfreie Ausnahmen von diesem Verbot u.a. für humanitäre und gesundheitliche Notlagen sowie für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für Lieferungen für bestimmte Einrichtungen.
Zudem gibt es Altvertragsregelungen.
Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).